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Schwerbehinderung & Arbeitsrecht: Ihre besonderen Rechte bei Kündigung und Konflikten

Eine Kündigung ist belastend – für Menschen mit Schwerbehinderung o Gleichstellung aber oft besonders, weil neben der Existenzfrage sofort Formulierungen auftauchen wie „Integrationsamt“, „Zustimmung“, „Sonderkündigungsschutz“ oder „3-Wochen-Frist“. Gleichzeitig entstehen viele Konflikte schon vor einer Kündigung: Abmahnungen, Druck wegen Leistung, Streit um Einsatzort, Schichtarbeit, Fehlzeiten oder Überlastung.

Wir unterstützen Mandantinnen und Mandanten insbesondere im Raum Bremen, Osnabrück y Distrito de Diepholz – klar, fristensicher und mit Fokus auf die besonderen Schutzrechte schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter.

Mehr zum Themenfeld: https://so-anwaelte.de/arbeitsrecht/


1) Schwerbehinderung und Gleichstellung: Was gilt – und warum das bei Kündigungen entscheidend ist

En schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden. Das ist arbeitsrechtlich besonders wichtig, weil damit ein ähnlicher Kündigungsschutz wie bei Schwerbehinderung greift.

Wichtig in der Praxis:

  • En Sonderkündigungsschutz hängt oft daran, ob der Status nachweisbar ist und ob der Arbeitgeber davon Kenntnis hat (oder haben musste).

  • Auch ohne „Schwerbehindertenausweis in der Schublade“ können Rechte bestehen – aber man muss strategisch sauber vorgehen, damit Fristen und Formalien nicht verloren gehen.


2) Kündigung schwerbehinderter Menschen: Zustimmung des Integrationsamts

Hier muss man eindeutig sein:

Grundsatz:
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten (und regelmäßig auch gleichgestellten) Arbeitnehmers benötigt der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.

Wenige, aber wichtige Ausnahmen, die man kennen muss (und die wir im Einzelfall prüfen):

  • En Sonderkündigungsschutz greift erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer.

  • Nicht jede Beendigung ist eine „Kündigung“ (z. B. Fristablauf bei Befristung).

  • Je nach Konstellation können weitere Sonderregeln eine Rolle spielen (deshalb: Fall prüfen lassen, statt vorschnell zu handeln).

Praktisch heißt das: In den allermeisten echten Kündigungsfällen, die Mandanten zu uns bringen, ist die Integrationsamtsbeteiligung ein zentraler Prüfpunkt – und Fehler passieren dort regelmäßig (Zeitpunkt, Verfahren, Beteiligung weiterer Stellen).


3) Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, BEM: Oft entscheidet das Verfahren über die Wirksamkeit

Neben dem Integrationsamt sind häufig weitere Stellen/Schritte relevant:

  • Betriebsrat (falls vorhanden): Anhörung ist regelmäßig Pflicht.

  • Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden): muss typischerweise beteiligt werden.

  • BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement): Gerade bei krankheitsbedingten Themen ist die Frage, ob ein BEM angeboten/ernsthaft durchgeführt wurde, ein wichtiger Baustein der Argumentation.

Zu den Kündigungsarten:


4) Ganz wichtig: Die 3-Wochen-Frist läuft trotzdem – auch wenn das Integrationsamt beteiligt war

Einer der häufigsten Fehler: Betroffene warten auf Post vom Integrationsamt oder hoffen, „das klärt sich“. Entscheidend ist:

Wenn Ihnen die Kündigung zugeht, läuft regelmäßig die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage – unabhängig davon, ob die Zustimmung erteilt wurde oder noch geprüft wird.

Ablauf und Bedeutung des Kündigungsschutzverfahrens:
https://so-anwaelte.de/der-kuendigungsschutzprozess-vor-dem-arbeitsgericht/

Regional: Je nach Arbeitsort sind u. a. das Arbeitsgericht Bremen, Arbeitsgericht Nienburg / Weser, Arbeitsgericht Verden, Arbeitsgericht Oldenburg oder das Arbeitsgericht Osnabrück zuständig; in der Berufung typischerweise das LAG Bremen bzw. das LAG Niedersachsen.


5) Wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat: Wir vertreten auch vor dem Verwaltungsgericht

Das ist ein entscheidender Punkt, den viele nicht kennen:

Wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilt, ist das ein Verwaltungsakt. Gegen diese Entscheidung kann – je nach Verfahrensstand – rechtlich vorgegangen werden (z. B. mit Rechtsbehelfen und ggf. Klage).

Wichtig:
Das arbeitsgerichtliche Verfahren (Kündigungsschutzklage) und das verwaltungsrechtliche Verfahren (Angriff der Zustimmung) sind unterschiedliche Ebenen. Wir vertreten Mandanten regelmäßig auch vor dem Verwaltungsgericht, wenn die Zustimmung erteilt wurde – parallel zur Strategie im Kündigungsschutzprozess.


6) Abmahnung & „Kleinigkeiten“: Häufig wird eine Kündigung vorbereitet

Gerade bei Schwerbehinderung/Gleichstellung sehen wir oft: Leistungsvorwürfe, Konflikte, angebliche Pflichtverletzungen – manchmal ohne ausreichende Berücksichtigung der Einschränkungen oder ohne angemessene Anpassungen.

Interne Vertiefungen:


7) Aufhebungsvertrag & Abfindung: Nicht vorschnell unterschreiben – verhandeln statt verlieren

Aufhebungsverträge werden häufig als „faire Lösung“ verkauft. Für Betroffene können sie aber Nachteile bringen (z. B. bei Sperrzeiten, Certificado, Abfindungsstruktur oder taktischer Position).


8) Blick nach vorn: Frühere Altersrente bei Schwerbehinderung – Chance, aber nicht „die Standardlösung“

Menschen mit Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Altersrente gehen – teils abschlagsfrei, teils mit Abschlägen, die sich spürbar auf die monatliche Rente auswirken können. Das kann bei Verhandlungen eine Rolle spielen (z. B. Übergangslösungen), ist aber kein Automatismus und sollte nicht als „Ausweg“ vom Arbeitgeber suggeriert werden. Gerade deshalb ist eine saubere arbeitsrechtliche Strategie wichtig: erst Rechte sichern, dann Optionen gestalten.


So unterstützen wir Sie – in Bremen, Osnabrück, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen

Wir prüfen strukturiert:

  • Greift der Sonderkündigungsschutz (Status, Beschäftigungsdauer, Gleichstellung)?

  • Wurde das Integrationsamt korrekt beteiligt und wann?

  • Sind Betriebsrat/Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden?

  • Welche Kündigungsart liegt vor – und ist sie tragfähig?

  • Welche Ziele verfolgen Sie: Weiterbeschäftigung, Vergleich, Abfindung, sauberer Übergang?

Wenn Sie arbeitsrechtliche Unterstützung bei einer Kündigung oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder online zur Verfügung.


FAQ

 

Muss das Integrationsamt einer Kündigung bei Schwerbehinderung immer zustimmen?

Grundsätzlich ja: Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts in den meisten Kündigungsfällen zwingend erforderlich. Es gibt nur wenige Ausnahmen, etwa in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses oder bei bestimmten Beendigungsformen. Ob eine Ausnahme greift, sollte immer geprüft werden.


Ist eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts wirksam?

Fehlt die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam. Betroffene sollten dennoch umgehend handeln, da unabhängig davon die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage gilt.


Was kann ich tun, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat?

Auch eine erteilte Zustimmung ist nicht zwingend das Ende. Die Entscheidung des Integrationsamts ist ein Verwaltungsakt und kann rechtlich überprüft werden. Parallel dazu kann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht sinnvoll sein.


Gilt der besondere Kündigungsschutz auch bei Gleichstellung?

Ja, auch gleichgestellte Arbeitnehmer können unter den besonderen Kündigungsschutz fallen. Ob und in welchem Umfang, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Art der Kündigung.


Sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn ich schwerbehindert bin?

Ein Aufhebungsvertrag kann erhebliche Nachteile haben, etwa beim Arbeitslosengeld oder bei der späteren Rente. Gerade bei Schwerbehinderung sollte ein solcher Vertrag niemals ungeprüft unterschrieben werden.


Hat eine Schwerbehinderung Einfluss auf Abfindung oder Rente?

Eine Schwerbehinderung kann die Verhandlungsposition im Kündigungsschutzverfahren beeinflussen. Zudem bestehen besondere Möglichkeiten eines früheren Renteneintritts – diese sind jedoch oft mit finanziellen Abschlägen verbunden und sollten sorgfältig abgewogen werden.

Björn Steveker 
Abogado especialista en Derecho laboral

Björn Steveker 
Abogado especialista en Derecho laboral

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