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  • Park & Collect, Control & Collect und private Parkplatz-Forderungen: Was Betroffene wissen sollten

Haben Sie eine Zahlungsaufforderung, Mahnung oder ein Anwaltsschreiben erhalten, weil Sie angeblich falsch auf einem privaten Parkplatz geparkt haben? Dann sollten Sie nicht vorschnell zahlen. Forderungen wegen angeblicher Parkverstöße auf Kundenparkplätzen, Supermarktparkplätzen oder sonstigen privaten Parkflächen können zwar im Einzelfall berechtigt sein. Häufig bestehen aber erhebliche rechtliche Zweifel.

Das gilt besonders dann, wenn unklar ist, ob der Parkplatz überhaupt ausreichend beschildert war, ob die Parkbedingungen wirksam einbezogen wurden, wer die Forderung eigentlich geltend macht oder ob Sie als Halter überhaupt in Anspruch genommen werden können.

Wir prüfen private Parkplatzforderungen für Betroffene aus Bremen, Osnabrück, dem Landkreis Diepholz, dem Landkreis Nienburg und der gesamten Region.

Private Parkplatzforderung: Kein Bußgeld, sondern zivilrechtliche Forderung

Viele Betroffene gehen zunächst davon aus, dass es sich bei einem solchen Schreiben um ein Bußgeld handelt. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall.

Ein behördliches Bußgeld kommt von einer Stadt, Gemeinde, Polizei oder Bußgeldstelle. Bei Forderungen privater Parkplatzbetreiber geht es dagegen um eine zivilrechtliche Forderung. Der Vorwurf lautet meist, dass durch das Abstellen des Fahrzeugs ein privater Nutzungsvertrag zustande gekommen sei und gegen die dortigen Parkbedingungen verstoßen wurde.

Verlangt wird dann häufig ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt, eine Vertragsstrafe, Mahnkosten, Inkassokosten, Anwaltskosten oder ein pauschaler Betrag zur Erledigung der Angelegenheit.

Gerade weil es sich nicht um ein amtliches Bußgeld handelt, lohnt sich die Prüfung: Der Anspruchsteller muss darlegen und im Streitfall beweisen können, dass seine Forderung tatsächlich besteht.

Wann kann ein privates Parkentgelt verlangt werden?

Private Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dürfen grundsätzlich Bedingungen für die Nutzung ihrer Parkflächen aufstellen. Dazu können zum Beispiel gehören:

eine Höchstparkdauer,

die Pflicht zur Nutzung einer Parkscheibe,

die Beschränkung auf Kundenparkplätze,

ein Parkverbot außerhalb bestimmter Zeiten,

oder eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Parkregeln.

Damit daraus aber ein Zahlungsanspruch entsteht, müssen die Parkbedingungen wirksam Vertragsbestandteil geworden sein. Das setzt voraus, dass ein durchschnittlicher Autofahrer die Bedingungen vor oder spätestens beim Abstellen des Fahrzeugs in zumutbarer Weise erkennen konnte.

Es reicht also nicht aus, dass irgendwo auf dem Gelände ein Schild steht. Entscheidend ist, ob die Beschilderung klar, sichtbar, verständlich und räumlich eindeutig zugeordnet war.

Häufiger Streitpunkt: War die Beschilderung ausreichend?

In vielen Fällen ist gerade die Beschilderung der entscheidende Punkt.

Ein Anspruch kann zweifelhaft sein, wenn die Schilder

nicht an der Einfahrt angebracht waren,

zu klein oder schlecht lesbar waren,

durch Fahrzeuge, Bäume, Werbung oder andere Gegenstände verdeckt waren,

erst nach dem Einparken wahrgenommen werden konnten,

nicht eindeutig erkennen ließen, welche Stellplätze betroffen sind,

oder keinen klaren Hinweis auf die Kostenfolge enthielten.

Besonders problematisch sind Parkplätze, die seit Jahren oder Jahrzehnten als kostenlose Kundenparkplätze genutzt wurden und erst später privat bewirtschaftet werden. Wer einen ihm bekannten Parkplatz anfährt, muss nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass dort plötzlich ein erhöhtes Parkentgelt oder eine Vertragsstrafe gelten soll.

Eine solche Änderung muss klar und unmissverständlich erkennbar gemacht werden. Je unübersichtlicher das Gelände ist und je mehr Geschäfte oder Stellplatzbereiche vorhanden sind, desto genauer muss geprüft werden, ob der angebliche Vertragsinhalt überhaupt wirksam einbezogen wurde.

Unklare Parkflächen: Welcher Stellplatz gehört eigentlich zu wem?

Gerade bei größeren Parkflächen mit mehreren Geschäften ist oft nicht ohne Weiteres erkennbar, welcher Stellplatz zu welchem Geschäft, welchem Eigentümer oder welchem sonstigen Berechtigten gehört.

Für Betroffene ist das wichtig. Denn wenn auf einem Areal mehrere Geschäfte liegen und nur einzelne Stellplätze privat bewirtschaftet werden, muss klar erkennbar sein, welche Fläche von welchen Regeln erfasst wird. Unklare Hinweise wie „Kundenparkplatz“, „Privatparkplatz“ oder einzelne Schilder irgendwo auf dem Gelände reichen nicht immer aus.

Der Fahrzeugführer muss vor Ort erkennen können:

Darf ich hier parken?

Für wen ist der Parkplatz bestimmt?

Wie lange darf ich parken?

Welche Regeln gelten konkret?

Welche Kosten drohen bei einem Verstoß?

Für welchen räumlichen Bereich gelten die Schilder?

Wenn diese Fragen nicht eindeutig beantwortet werden können, kann die Forderung angreifbar sein.

Haftet der Fahrzeughalter automatisch?

Nein. Der Halter eines Fahrzeugs haftet bei privaten Parkplatzforderungen nicht automatisch nur deshalb, weil er Halter ist.

Vertragspartner ist grundsätzlich die Person, die das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hat. Das ist nicht zwingend der Halter. Gerade bei Familienfahrzeugen, Firmenwagen oder Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden, kann der Fahrer eine andere Person gewesen sein.

Allerdings ist Vorsicht geboten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein pauschales „Ich bin nicht gefahren“ nicht immer aus. Den Halter kann eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Er muss dann gegebenenfalls konkret dazu vortragen, wer als Fahrer in Betracht kommt.

Deshalb sollten Betroffene nicht unüberlegt antworten. Wer vorschnell falsche oder unvollständige Angaben macht, kann seine Rechtsposition verschlechtern.

Ist der Absender überhaupt berechtigt, Geld zu verlangen?

Ein weiterer wichtiger Prüfungspunkt ist die Anspruchsberechtigung.

Nicht jede Gesellschaft, App, Inkassostelle oder beauftragte Kanzlei darf automatisch Geld verlangen. Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung sein soll und auf welcher Grundlage die Forderung geltend gemacht wird.

Zu prüfen ist insbesondere:

Wer ist Eigentümer, Mieter, Pächter oder Besitzer der konkreten Parkfläche?

Wer durfte den Parkplatz bewirtschaften?

Umfasst die Bewirtschaftung genau den betroffenen Stellplatz?

Handelt der Absender im eigenen Namen?

Wird aus abgetretenem Recht gehandelt?

Liegt eine wirksame Vollmacht des eigentlichen Anspruchsinhabers vor?

Ist die Beauftragungskette nachvollziehbar?

Wenn diese Punkte nicht klar dargelegt werden, kann die Forderung bereits aus diesem Grund zweifelhaft sein. Eine bloße Behauptung, man betreibe oder verwalte den Parkplatz, genügt nicht in jedem Fall.

Was ist mit Inkasso-, Anwalts- und Mahnkosten?

Häufig bleibt es nicht bei dem ursprünglich verlangten erhöhten Parkentgelt. Nach einiger Zeit werden zusätzlich Mahnkosten, Inkassokosten, Anwaltskosten oder weitere Gebühren verlangt.

Auch diese Kosten sind nicht automatisch zu zahlen. Es muss geprüft werden, ob sie überhaupt dem Grunde nach entstanden sind, ob sie erforderlich waren und ob sie der Höhe nach berechtigt sind.

Besonders kritisch sind Konstellationen, in denen neben der eigentlichen Forderung weitere pauschale Gebühren verlangt werden, ohne dass nachvollziehbar erklärt wird, warum diese Kosten erstattungsfähig sein sollen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben?

Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung wegen eines privaten Parkplatzes erhalten haben, sollten Sie ruhig bleiben und die Forderung nicht vorschnell begleichen.

Sinnvoll ist zunächst:

Bewahren Sie das Schreiben vollständig auf.

Notieren Sie, wann das Schreiben eingegangen ist.

Prüfen Sie, ob Fotos oder Belege beigefügt sind.

Machen Sie möglichst zeitnah Fotos vom Parkplatz, der Einfahrt, den Schildern und dem betroffenen Bereich.

Prüfen Sie, ob mehrere Personen das Fahrzeug genutzt haben könnten.

Antworten Sie nicht unüberlegt zur Fahrereigenschaft.

Ignorieren Sie gerichtliche Schreiben keinesfalls.

Besonders wichtig: Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt wird, laufen Fristen. Dann muss schnell reagiert werden.

Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe?

Anwaltliche Hilfe ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nicht sicher sind, ob die Forderung berechtigt ist, wenn weitere Mahnungen oder Anwaltsschreiben folgen oder wenn bereits ein gerichtliches Verfahren droht.

Wir prüfen insbesondere:

ob die Parkbedingungen wirksam einbezogen wurden,

ob die Beschilderung ausreichend war,

ob die konkrete Parkfläche eindeutig zugeordnet war,

ob der geltend gemachte Betrag nachvollziehbar ist,

ob Sie als Halter oder Fahrer in Anspruch genommen werden können,

ob der Anspruchsteller überhaupt berechtigt ist,

ob Vollmacht, Abtretung oder Beauftragungskette schlüssig dargelegt sind,

und ob zusätzliche Kosten berechtigt sind.

Ziel ist eine klare Einschätzung: Muss gezahlt werden, sollte widersprochen werden oder ist eine außergerichtliche Lösung sinnvoll?

Anwalt für private Parkplatzforderungen in Bremen, Osnabrück, Diepholz und Nienburg

Unsere Kanzlei unterstützt Betroffene aus Bremen, Osnabrück, dem Landkreis Diepholz, dem Landkreis Nienburg und der umliegenden Region bei Zahlungsaufforderungen wegen privater Parkplatzverstöße.

Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten unter anderem aus Sulingen, Syke, Bassum, Twistringen, Bruchhausen-Vilsen, Diepholz, Nienburg, Verden, Bremen und Osnabrück.

Wenn Sie eine Forderung wegen eines privaten Parkplatzes, eines Kundenparkplatzes oder eines angeblichen Parkverstoßes erhalten haben, lassen Sie diese prüfen, bevor Sie zahlen.

Weitere Informationen zu unserer Tätigkeit im Verkehrsrecht finden Sie hier:

Verkehrsrecht bei Steveker & Odebrecht

Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen

Anwalt für Verkehrsrecht in Sulingen

Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen (FAQ) zu privaten Parkplatzforderungen

Muss ich eine private Parkplatzforderung bezahlen?

Nicht automatisch. Der Anspruchsteller muss darlegen können, dass wirksame Parkbedingungen bestanden, dass diese erkennbar waren, dass ein Verstoß vorliegt und dass er selbst zur Geltendmachung der Forderung berechtigt ist. Viele Forderungen sollten deshalb vor Zahlung geprüft werden.

Ist eine Zahlungsaufforderung wegen eines privaten Parkplatzes ein Bußgeld?

Nein. Es handelt sich regelmäßig nicht um ein amtliches Bußgeld, sondern um eine zivilrechtliche Forderung eines privaten Anspruchstellers. Das macht einen erheblichen Unterschied, weil der Anspruchsteller seine Forderung rechtlich begründen muss.

Hafte ich als Halter, wenn ich nicht gefahren bin?

Nicht automatisch. Grundsätzlich haftet der Fahrer. Der Halter kann aber verpflichtet sein, konkret mitzuteilen, wer als Fahrer in Betracht kommt. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht immer aus. Deshalb sollte sorgfältig geprüft werden, wie auf das Schreiben reagiert wird.

Was ist, wenn die Schilder schlecht sichtbar waren?

Dann kann die Forderung angreifbar sein. Parkbedingungen müssen so erkennbar angebracht sein, dass ein durchschnittlicher Autofahrer sie vor oder spätestens beim Parken wahrnehmen kann. Unklare, versteckte oder räumlich nicht eindeutig zuordenbare Schilder sprechen gegen eine wirksame Einbeziehung.

Was mache ich bei Mahnung, Inkasso oder Anwaltsschreiben?

Sie sollten das Schreiben nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft zahlen. Bewahren Sie alle Unterlagen auf, dokumentieren Sie den Parkplatz und lassen Sie die Forderung prüfen. Besonders bei gerichtlichen Schreiben müssen Fristen beachtet werden.

Kim Mirow 
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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