Nicht geringe Menge von Drogen – ab wann wird es strafbar?

Der Besitz von Drogen wird von vielen unterschätzt. Gerade bei kleineren Mengen gehen Betroffene häufig davon aus, dass der Besitz „nur für den Eigenbedarf“ rechtlich folgenlos bleibt. Das ist gefährlich. Denn bei Betäubungsmitteln wie Kokain, Amphetamin, MDMA, Heroin oder Methamphetamin ist bereits der unerlaubte Besitz kleiner Mengen nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar.

Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes gelten für Cannabis besondere Regeln. Cannabis ist nicht mehr in jeder Konstellation strafbar. Gleichzeitig führt die neue Rechtslage zu vielen Missverständnissen. Besonders häufig wird die erlaubte Besitzmenge mit der sogenannten „nicht geringen Menge“ verwechselt.

Wichtig ist: Die Grenze der nicht geringen Menge ist bei Cannabis keine allgemeine Besitzgrenze. Sie entscheidet also nicht allein darüber, ob Cannabisbesitz strafbar ist. Beim bloßen Besitz kommt es zunächst auf die Besitzmengen des Konsumcannabisgesetzes an. Die nicht geringe Menge wird vor allem dann relevant, wenn bereits eine Straftat nach § 34 KCanG vorliegt. Dann kann die Überschreitung der nicht geringen Menge zu einer deutlich strengeren Bewertung führen.

In diesem Beitrag erklären wir, wann Besitz strafbar ist, was die „nicht geringe Menge“ bedeutet und welche Konsequenzen bei Besitz, Anbau, Weitergabe oder Handel drohen.

1. Wann liegt strafbarer Besitz von Drogen vor?

Grundsätzlich gilt: Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne entsprechende Erlaubnis ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um sogenannte „harte“ oder „weiche“ Drogen handelt. Entscheidend ist nicht, ob die Substanz tatsächlich konsumiert werden soll. Allein die tatsächliche Sachherrschaft über die Droge kann für eine Strafbarkeit ausreichen.

Die Strafverfolgungsbehörden gehen regelmäßig von Besitz aus, wenn Drogen bei einer Person gefunden werden, etwa in der Kleidung, im Fahrzeug, in der Wohnung oder in persönlichen Gegenständen. Auch ein kurzfristiges Aufbewahren für eine andere Person kann rechtlich als Besitz gewertet werden.

Eine wichtige Sonderrolle nimmt Cannabis ein. Seit dem 1. April 2024 gilt hierfür nicht mehr das BtMG, sondern das Konsumcannabisgesetz. Dieses erlaubt Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen den Besitz und den privaten Eigenanbau von Cannabis.

2. Cannabis nach dem KCanG: Was ist erlaubt, was ist eine Ordnungswidrigkeit, was ist strafbar?

Seit April 2024 ist Cannabis für Erwachsene teilweise entkriminalisiert. Volljährige Personen dürfen nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich:

  • bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung besitzen,
  • bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort besitzen,
  • bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen.

Diese Mengen sind aber keine Freigabe für jede Form des Umgangs mit Cannabis. Der Besitz ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt. Der Konsum ist außerdem an bestimmten Orten verboten, insbesondere in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Sichtweite bestimmter Einrichtungen. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verboten.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen erlaubtem Besitz, Ordnungswidrigkeit und Straftat.

Erlaubt ist für Erwachsene grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung und bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn die erlaubte Menge nur geringfügig überschritten wird, also bei mehr als 25 Gramm bis 30 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung oder bei mehr als 50 Gramm bis 60 Gramm Cannabis am Wohnsitz.

Strafbar wird der Besitz insbesondere dann, wenn mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung oder insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis besessen werden. Strafbar ist außerdem der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen.

Diese Besitzgrenzen beziehen sich auf die Menge des Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial also auf das Gewicht nach dem Trocknen. Sie sind von der 7,5-g-THC-Grenze der nicht geringen Menge zu unterscheiden. Die Besitzgrenzen entscheiden zunächst darüber, ob der bloße Besitz erlaubt, ordnungswidrig oder strafbar ist. Die 7,5-g-THC-Grenze betrifft dagegen die Wirkstoffmenge und wird vor allem bei der Frage relevant, ob eine bereits strafbare Tat als besonders schwerer Fall bewertet werden kann.

Ebenfalls strafbar bleiben insbesondere der Handel mit Cannabis, die unerlaubte Weitergabe an Dritte, die Abgabe an Minderjährige, die Einfuhr, die Ausfuhr und bestimmte Formen des Erwerbs außerhalb der gesetzlichen Strukturen.

3. Die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis: 7,5 g THC sind keine Besitzgrenze und keine Verkehrsgrenze

Besonders häufig wird die Grenze der „nicht geringen Menge“ falsch verstanden. Bei Cannabis liegt die nicht geringe Menge nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin bei 7,5 Gramm THC. Gemeint ist nicht das Gesamtgewicht der Cannabisblüten, sondern der reine Wirkstoffgehalt.

Diese Grenze hat nichts mit dem Verkehrsrecht zu tun. Im Verkehrsrecht geht es um THC-Werte im Blutserum. Die 7,5-g-THC-Grenze betrifft dagegen die Wirkstoffmenge im Cannabisprodukt und ist eine Grenze aus dem Cannabisstrafrecht.

Wichtig ist außerdem: Die 7,5-g-THC-Grenze ist keine allgemeine Besitzgrenze. Der Besitz von Cannabis wird nicht allein deshalb strafbar, weil die enthaltene THC-Menge rechnerisch über 7,5 Gramm liegt. Beim bloßen Besitz ist zunächst entscheidend, ob die Besitzgrenzen des Konsumcannabisgesetzes überschritten werden.

Beispiel:

50 Gramm Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von 20 % enthalten rechnerisch 10 Gramm THC. Damit ist die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC überschritten. Der Besitz ist am Wohnsitz aber nicht allein deshalb strafbar, wenn die übrigen Voraussetzungen des Konsumcannabisgesetzes eingehalten sind.

Das zeigt: Die 7,5-g-THC-Grenze ist keine allgemeine Strafbarkeitsgrenze für Cannabisbesitz.

Anders kann es sein, wenn die Besitzmenge selbst strafbar ist, etwa bei insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis oder bei Besitz von mehr als 30 Gramm außerhalb der Wohnung. Dann kann die Überschreitung von 7,5 Gramm THC zusätzlich dazu führen, dass ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG geprüft wird.

Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall angenommen wird, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze von 7,5 Gramm THC führt also nicht automatisch zu einer bestimmten Strafe, sondern eröffnet eine strengere strafrechtliche Bewertung.

4. Nicht geringe Menge bei anderen Drogen

Im Betäubungsmittelrecht ist die Unterscheidung zwischen geringer Menge, normaler Menge und nicht geringer Menge zentral. Ab einer nicht geringen Menge drohen deutlich höhere Strafrahmen. Eine Einstellung des Verfahrens wird dann regelmäßig erheblich schwieriger.

Die nicht geringe Menge richtet sich nicht nach dem Bruttogewicht der sichergestellten Substanz, sondern nach dem Wirkstoffgehalt. Maßgeblich ist daher häufig erst das Ergebnis eines toxikologischen Gutachtens.

Typische Grenzwerte sind:

SubstanzNicht geringe Menge ab
Cannabis7,5 g THC
Amphetamin10 g Amphetaminbase
MDMA / Ecstasy30 g MDMA-Base
Heroin1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain5 g Kokainhydrochlorid
Methamphetamin / Crystal Meth5 g Methamphetaminbase
Morphin4,5 g Morphinhydrochlorid

Achtung: Diese Werte sind keine allgemeinen Freigrenzen. Bei Betäubungsmitteln nach dem BtMG kann bereits der Besitz kleinerer Mengen strafbar sein. Bei Cannabis gelten besondere Besitzgrenzen nach dem Konsumcannabisgesetz. Die 7,5-g-THC-Grenze bezeichnet dort nicht die erlaubte Besitzmenge, sondern die nicht geringe Wirkstoffmenge. Sie wird vor allem dann relevant, wenn bereits eine Straftat nach § 34 KCanG vorliegt.

Die Werte beziehen sich auf die jeweilige Wirkstoffmenge, nicht auf das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz. Je nach Betäubungsmittel kommt es auf die Base oder die Salzform, etwa Hydrochlorid, an. Bei Opiumprodukten können Besonderheiten gelten, weil Konsumform und Bioverfügbarkeit des Morphins eine Rolle spielen.

5. Handel mit Drogen: Wann drohen hohe Strafen?

Wer mit Drogen handelt, macht sich regelmäßig strafbar. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um geringe Mengen handelt. Handeltreiben meint dabei nicht nur den klassischen Verkauf auf der Straße. Auch das gewinnorientierte Vermitteln, Besorgen oder Weiterverkaufen kann ausreichen.

Bei Betäubungsmitteln nach dem BtMG drohen bei nicht geringer Menge besonders hohe Strafen. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht für Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre.

Noch gravierender sind Fälle nach § 30a BtMG. Wer etwa als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, muss mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren rechnen. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre.

Auch die Abgabe an Minderjährige ist besonders gefährlich. Nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG macht sich eine Person über 21 Jahre wegen eines Verbrechens strafbar, wenn sie Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.

Bei Cannabis gelten die Strafvorschriften des KCanG. Auch hier bleiben insbesondere Handel, Einfuhr, Ausfuhr und Weitergabe strafbar. Besonders streng wird die Weitergabe an Minderjährige bewertet. Der Gesetzgeber hat den Kinder- und Jugendschutz ausdrücklich in den Mittelpunkt gestellt.

6. Verhaltenstipps für Beschuldigte

Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitzes, Cannabisanbaus oder Handeltreibens konfrontiert ist, sollte vor allem Ruhe bewahren. Eine unüberlegte Aussage kann das Verfahren erheblich verschlechtern.

Keine Aussage ohne Verteidigung

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Von diesem Schweigerecht sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden. Auch scheinbar harmlose Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden.

Polizeiliche Vorladung genau prüfen

Einer einfachen polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte grundsätzlich nicht folgen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Eine Aussagepflicht besteht aber auch dann nicht.

Hausdurchsuchung: Nicht behindern, aber auch nicht helfen

Bei einer Durchsuchung sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Eine Durchsuchung erfolgt regelmäßig aufgrund eines richterlichen Beschlusses. In Eilfällen kann sie ausnahmsweise auch ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug erfolgen.

Wichtig ist: Nicht aktiv mithelfen, keine Passwörter nennen, keine freiwilligen Angaben machen und nichts unterschreiben, was nicht vorher geprüft wurde.

Frühzeitig Akteneinsicht nehmen lassen

Eine sinnvolle Verteidigung ist erst möglich, wenn bekannt ist, was tatsächlich in der Ermittlungsakte steht. Entscheidend sind insbesondere Fundort, Menge, Wirkstoffgehalt, Auswertung von Chats, mögliche Verkaufsindizien und die Frage, ob Eigenkonsum oder Handel angenommen wird.

Fazit: Nicht jede Menge ist gleich — aber Fehler können teuer werden

Bei Drogenverfahren kommt es auf Details an. Bei Betäubungsmitteln nach dem BtMG kann schon der Besitz kleiner Mengen strafbar sein. Bei Cannabis gelten seit dem KCanG zwar neue Besitzgrenzen, diese werden aber häufig falsch verstanden.

Gerade bei Cannabis muss streng zwischen Besitzmenge und Wirkstoffmenge unterschieden werden. Die Besitzgrenzen des Konsumcannabisgesetzes entscheiden zunächst darüber, ob bloßer Besitz erlaubt, ordnungswidrig oder strafbar ist. Die Grenze von 7,5 Gramm THC betrifft dagegen die nicht geringe Menge. Sie ist keine allgemeine Besitzgrenze und keine Grenze aus dem Verkehrsrecht.

Wird bei einer bereits strafbaren Cannabis-Tat die nicht geringe Menge überschritten, kann dies zu einer deutlich strengeren Bewertung führen. Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall angenommen wird, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wer mit Drogenbesitz, Cannabisanbau, Weitergabe oder Handeltreiben konfrontiert wird, sollte keine Angaben machen und frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sie benötigen strafrechtliche Unterstützung?

Ihnen wird Drogenbesitz, Cannabisanbau oder Handel vorgeworfen? Handeln Sie schnell und holen Sie sich rechtliche Unterstützung. Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen mit Fachwissen und Engagement zur Seite – außergerichtlich sowie vor Gericht.

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FAQ zum Thema Drogenbesitz

1. Ab wann ist der Besitz von Drogen in Deutschland strafbar?

Bei Betäubungsmitteln nach dem BtMG ist der unerlaubte Besitz grundsätzlich bereits ab kleinsten Mengen strafbar. Entscheidend ist nicht zwingend die Menge, sondern der unerlaubte Besitz als solcher. Bei Cannabis gelten seit dem KCanG besondere Besitzgrenzen für Erwachsene.

2. Wie viel Cannabis darf ich legal besitzen?

Volljährige Personen dürfen grundsätzlich bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung und bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort besitzen. Mehr als 25 Gramm bis 30 Gramm außerhalb der Wohnung und mehr als 50 Gramm bis 60 Gramm am Wohnsitz stellen regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar. Strafbar wird der Besitz insbesondere bei mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung oder mehr als 60 Gramm Cannabis insgesamt.

3. Ist der Besitz von Cannabis mit mehr als 7,5 g THC automatisch strafbar?

Nein. Die Grenze von 7,5 Gramm THC bezeichnet bei Cannabis die sogenannte nicht geringe Menge. Sie ist aber keine allgemeine Besitzgrenze und auch keine Grenze aus dem Verkehrsrecht. Strafbar wird der Besitz nicht allein deshalb, weil die enthaltene THC-Menge rechnerisch über 7,5 Gramm liegt.

Beim bloßen Besitz kommt es nach dem Konsumcannabisgesetz zunächst auf die gesetzlich erlaubten Besitzmengen an. Strafbar ist der Besitz insbesondere bei mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung, bei insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis oder bei mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Die 7,5-g-THC-Grenze wird vor allem dann relevant, wenn bereits eine Straftat nach § 34 KCanG vorliegt. Dann kann die nicht geringe Menge zu einem besonders schweren Fall führen.

4. Was ist eine „nicht geringe Menge“ bei Drogen?

Die nicht geringe Menge ist eine strafrechtlich relevante Wirkstoffgrenze. Sie bestimmt nicht zwingend, ob ein Besitz überhaupt strafbar ist. Vielmehr führt sie regelmäßig dazu, dass eine bereits strafbare Tat deutlich schwerer bewertet wird.

Bei Cannabis liegt die nicht geringe Menge nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin bei 7,5 Gramm THC. Diese Grenze betrifft die Wirkstoffmenge im Cannabisprodukt, nicht das Verkehrsrecht. Bei anderen Drogen gelten andere Grenzwerte. Maßgeblich ist jeweils die Wirkstoffmenge, nicht das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz.

5. Was passiert, wenn ich mit Drogen erwischt werde?

Das hängt von der Substanz, der Menge, dem Wirkstoffgehalt und den Umständen ab. Bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum kann unter Umständen eine Einstellung in Betracht kommen. Bei nicht geringen Mengen, Verkaufsindizien oder dem Vorwurf des Handeltreibens drohen deutlich schwerere Konsequenzen.

6. Wie läuft eine Hausdurchsuchung wegen Drogen ab?

Regelmäßig erfolgt eine Durchsuchung aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. In Eilfällen kann eine Durchsuchung ausnahmsweise auch ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug erfolgen. Beschuldigte sollten schweigen, nicht aktiv mithelfen und keine freiwilligen Angaben machen.

Christian Odebrecht 
وکیل مدافع کیفری

Björn Steveker 
وکیل متخصص در امور حقوق کار

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