Auf den Punkt: Ob Kündigungsschutzklage, Vergleich oder saubere Trennung – in Osnabrück entscheidet strukturiertes Vorgehen über das Ergebnis. Für beide Seiten gilt: Fristen wahren, Dokumentation ordnen, Beteiligungsrechte beachten und die Ziele (Weiterbeschäftigung vs. Einigung) klar definieren.
Drei-Wochen-Frist: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Arbeitnehmer sichern damit ihre Angriffsposition; Arbeitgeber sollten Zugang & Datum beweissicher dokumentieren.
Unterlagen bündeln: Arbeitsvertrag, Nachträge, Abmahnungen, Leistungs-/Schicht-/KPI-Daten, etwaige BEM-Unterlagen, Anhörungsschreiben an Betriebsrat/Personalrat.
Kommunikation steuern: Keine Schnellschüsse (z. B. unbedachte Aufhebungsverträge); Arbeitgeber verfassen prüffähige Schreiben und schließen Beteiligungsverfahren korrekt ab.
Freistellung & Jobsuche: Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche kann – je nach Lage – eine sachliche Lösung erleichtern.
Eine gesetzliche Abfindung gibt es nicht automatisch – sie entsteht meist im Rahmen eines Vergleichs.
Arbeitnehmer-Sicht: Hebel sind Formfehler, Sozialauswahl, BEM und das Prozessrisiko des Arbeitgebers.
Arbeitgeber-Sicht: Einigung ist sinnvoll, wenn Risiken bestehen oder Planungssicherheit gebraucht wird (Beendigungsdatum, Zeugnis, Freistellung, Rückgabe-/Verschwiegenheitsregelungen).
Praxis: Im Gütetermin lässt sich viel bewegen; im Kammertermin zählt der stringente Vortrag.
Aktuell relevant ist die Frage, wie Probezeitkündigungen und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zusammenwirken. Ein Fall aus Osnabrück wurde in der Berufung bestätigt: Die Kündigung in der Probezeit hielt stand; u. a. ging es um die behauptete Repressalie nach HinSchG sowie eine nicht eingehaltene Fristangabe im Kündigungsschreiben (LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.11.2024, 7 SLa 306/24, Berufung gegen ArbG Osnabrück, Urt. v. 13.03.2024, 4 Ca 339/23).
Merkposten:
Arbeitnehmer sollten bei Hinweisen die Dokumentationskette sichern (Zeitpunkt, Inhalt, Meldekanal).
Arbeitgeber müssen bei Probezeitkündigungen auf klare Formulierungen und stimmige Gründe achten – auch wenn die Hürden niedriger sind, bleibt das Missbrauchsverbot bestehen.
Viele Streitigkeiten drehen sich um Pflichtverletzungen (Pünktlichkeit, Weisungsbefolgung, Datenschutz, IT-Nutzung). Ohne ordnungsgemäße Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung häufig angreifbar. Für Arbeitgeber gilt: konkrete Pflicht, konkrete Verletzung, Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung. Für Arbeitnehmer: Gegendarstellung und Belege helfen, die Abmahnung zu relativieren oder die Kündigung zu kippen.
(Interner Link: „Verhaltensbedingte Kündigung: Wann ist sie zulässig?“)
Gütetermin: Fokus auf einvernehmliche Lösung (Vergleich). Inhaltlich: Beendigungsdatum, Abfindung, Zeugnis, Freistellung, Rückgabe, Verschwiegenheit, Wettbewerbsaspekte.
Kammertermin: Beweisaufnahme (Zeugen, Dokumente, Auswertungen). Wichtig: chronologischer, belegtauglicher Sachvortrag.
Eilverfahren: Bei besonderem Interesse (z. B. vorläufige Weiterbeschäftigung) möglich – sorgfältig abwägen.
Weitere Infos hier: „Der Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht“
Für Arbeitnehmer
Frist (3 Wochen) eintragen, Beratungstermin vereinbaren.
Belege sammeln (Vertrag, Abmahnung, KPI/Schicht, E-Mails, BEM/Anhörung).
Ziele klären (Weiterbeschäftigung, Abfindung, Zeugnis).
Kommunikation bündeln (keine vorschnellen Unterschriften).

Für Arbeitgeber
Dokumentation ordnen (Gründe, Abmahnungen, Auswahlkriterien, BEM, Beteiligung).
Betriebsrat/Personalrat korrekt beteiligen (Adressat, Inhalt, Fristen).
Kündigungsschreiben formal sauber (Unterschrift, Frist, Zugang).
Ggf. Vergleichsoptionen vorbereiten (Inhalte, Termine, Budget).
Fazit: In Osnabrück hängt der Erfolg davon ab, ob beide Seiten belegbar vortragen und früh die richtige Strategie wählen. Die jüngere Berufungsentscheidung zur Probezeitkündigung zeigt, dass sorgfältige Formulierung und saubere Gründe entscheidend sind (LAG Niedersachsen, 7 SLa 306/24; ArbG Osnabrück, 4 Ca 339/23). Gleichzeitig bleibt Raum für faire Vergleiche, wenn Risiken bestehen – im Sinne einer klaren, wirtschaftlichen Lösung.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Unterstützung oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Osnabrück, Sulingen, Bremen oder Online zur Verfügung.