• Home
  • Zivilrecht
  • Urteil zu fehlerhaftem Stromspeicher: LG Verden stärkt Verbraucherrechte

Was passiert, wenn ein Stromspeicher plötzlich per Fernabschaltung deaktiviert wird – obwohl beim Kauf eine volle Leistung versprochen wurde? In einem aktuellen Fall, vertreten durch Steveker & Odebrecht PartmbB – Rechtsanwalt Björn Steveker, hat das Landgericht Verden jetzt ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Geklagt hatte ein Kunde, dessen Senec Home V3 hybrid duo nicht mehr wie vereinbart funktionierte. Der Käufer dürfte vom fehlerhaften Senec-Stromspeicher Vertrag zurücktreten. Das Urteil finden Sie hier im Volltext.

1. Der Fall: Speicher runtergedrosselt – Kunde bleibt auf Schaden sitzen?

Im Jahr 2021 erwarb der Kläger eine Photovoltaikanlage samt Stromspeicher (Senec Home V3 hybrid duo mit 5,0 kWh Kapazität). Doch es kam anders als geplant: Aufgrund technischer Probleme und mehrerer Brände bei anderen Geräten dieser Baureihe entschied der Hersteller Senec, zahlreiche Speicher in den sogenannten Konditionierungsbetrieb zu versetzen – mit drastischer Leistungsminderung oder kompletter Fernabschaltung.

Auch der Speicher unseres Mandanten war betroffen. Zwischen April und Juli 2023 wurde er wiederholt deaktiviert – am Ende sogar vollständig. Trotz mehrfacher Aufforderungen unternahm der Verkäufer nichts, was die Funktion des Speichers wiederhergestellt hätte.

2. Rücktritt vom Vertrag: Mandant setzt sich durch

Vertreten durch Rechtsanwalt Björn Steveker erklärten wir im Namen unseres Mandanten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises für den Speicher. Die Gegenseite versuchte dies abzuwehren – mit Verweis auf eine angebliche Einigung, man wolle doch „erst mal abwarten“.

Das sah das Gericht anders: Es erkannte den Rücktritt an und stellte klar, dass keine rechtsverbindliche Vereinbarung vorlag, auf Rechte zu verzichten. Die Rückabwicklung war damit rechtens – ein voller Erfolg für unseren Mandanten.

3. Leistungsminderung ist Sachmangel – trotz Vorsichtsmaßnahme

Ein zentrales Argument der Beklagten: Die Reduktion sei eine „Sicherheitsmaßnahme“ und daher kein Mangel. Doch das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die vereinbarte Leistung. Ist diese nicht dauerhaft verfügbar, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor.

Und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Brandgefahr besteht oder wie viele Speicher betroffen sind – allein die technische Einschränkung reiche aus, um den Mangel zu begründen.

4. Keine Kompensation statt Leistung

Senec bot zwar eine finanzielle Entschädigung an – aber auch das überzeugte das Gericht nicht. Es stellte klar: Der Käufer kann auf die vereinbarte technische Leistung bestehen. Ein finanzieller Ausgleich ersetzt keinen funktionierenden Speicher.

5. Verjährung greift nicht: Gericht folgt unserer Argumentation

Auch der Versuch, sich auf Verjährung zu berufen, blieb erfolglos. Dank unserer Argumentation sah das Gericht die Verjährung durch laufende Verhandlungen gehemmt – ein weiterer Punkt, den wir erfolgreich durchgesetzt haben.


Fazit: Erfolg für unsere Mandantschaft – und ein wichtiges Signal

Das Urteil des LG Verden (Az. 7 O 95/24) zeigt: Verbraucher sind nicht schutzlos, wenn Hersteller oder Verkäufer technische Mängel kleinreden. Leistung ist Leistung – wer weniger liefert, muss mit Rückabwicklung rechnen.

Wir freuen uns, diesen Erfolg für unseren Mandanten erzielt zu haben. Besonders in einem komplexen technischen Umfeld wie bei Photovoltaik und Stromspeichern ist juristische Klarheit entscheidend.


Haben Sie ähnliche Probleme mit einem Stromspeicher oder einer PV-Anlage?
Steveker & Odebrecht PartmbB – Rechtsanwalt Björn Steveker steht Ihnen als erfahrene Kanzlei im Vertrags- und Verbraucherrecht zur Seite. Ob außergerichtliche Verhandlung oder Klageverfahren – wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.

Vereinbaren Sie einen Termin – in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online.

Häufige Fragen (FAQs):

1. Wann liegt bei einem Stromspeicher ein Sachmangel vor?
Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Leistung dauerhaft hinter der vertraglich vereinbarten zurückbleibt – z. B. durch eine Drosselung oder Abschaltung.

2. Muss ich eine Kompensation des Herstellers akzeptieren?
Nein. Eine finanzielle Entschädigung ersetzt nicht die geschuldete technische Leistung, wenn diese dauerhaft eingeschränkt ist.

3. Kann ich trotz späterer Austausch-Ankündigung zurücktreten?
Ja. Wenn der Mangel nicht fristgerecht beseitigt wird, darf der Rücktritt erklärt werden – auch wenn ein Austausch in Aussicht gestellt wurde.

4. Wann verjähren meine Ansprüche bei mangelhaften Stromspeichern?
Grundsätzlich gilt eine zweijährige Verjährungsfrist. Diese kann aber z.B. durch Verhandlungen gehemmt.

 

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Share this post