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  • Urkundenfälschung nach § 267 StGB – Was Beschuldigte in wissen sollten

Die Urkundenfälschung zählt zu den sogenannten Vermögens- und Fälschungsdelikten im deutschen Strafrecht. Sie ist im § 267 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und schützt zentrale Rechtsgüter wie die Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. In der Praxis zeigt sich: Gerade im beruflichen Umfeld – etwa bei Arbeitszeugnissen, Bescheinigungen oder Verträgen – spielt die Urkundenfälschung eine nicht zu unterschätzende Rolle. Für Beschuldigte in Bremen und Umgebung ist es wichtig zu wissen, was genau unter dem Tatbestand verstanden wird, welche Handlungen strafbar sind und welche Konsequenzen drohen.

1. Was genau ist eine Urkundenfälschung?

Die Urkundenfälschung setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit eine Strafbarkeit nach § 267 StGB vorliegt. Juristisch unterscheidet man zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand.

Objektiver Tatbestand: Was ist eine Urkunde?

Damit eine Fälschung im strafrechtlichen Sinn vorliegt, muss es sich zunächst um eine Urkunde handeln. Im rechtlichen Sinne ist eine Urkunde nicht nur ein offizielles Dokument mit Siegel. Es genügt bereits eine verkörperte Gedankenerklärung, die:

  • eine Beweisfunktion erfüllt,
  • eine menschliche Willensäußerung beinhaltet (Perpetuierungsfunktion) und
  • den Aussteller erkennbar macht (Garantiefunktion).

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Arbeitszeugnis enthält die Bewertung durch eine vorgesetzte Person – es handelt sich also um eine Urkunde. Ein USB-Stick mit einer anonymen Textdatei hingegen wäre keine Urkunde im Sinne des Gesetzes.

Tathandlungen im Sinne des § 267 StGB

Das Gesetz unterscheidet drei Varianten der strafbaren Handlung:

  • Herstellung einer unechten Urkunde: Wer etwa ein gefälschtes Arbeitszeugnis erstellt und dabei die Unterschrift der angeblich ausstellenden Person imitiert, macht sich strafbar. Die Urkunde täuscht eine Herkunft vor, die tatsächlich nicht besteht.
  • Verfälschung einer echten Urkunde: Wenn eine vorhandene Urkunde (z. B. ein echter Vertrag) nachträglich inhaltlich verändert wird, ohne dass dies kenntlich gemacht wird – etwa durch Ergänzungen, Streichungen oder Ersetzungen –, liegt eine strafbare Verfälschung vor.
  • Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde: Auch wer eine solche Urkunde im Rechtsverkehr verwendet – etwa zur Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber –, begeht eine Straftat, selbst wenn die Fälschung nicht selbst angefertigt wurde.

 

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Täuschungsabsicht

Neben den objektiven Voraussetzungen verlangt § 267 StGB auch, dass die handelnde Person vorsätzlich handelt. Das bedeutet: Sie weiß, dass die Urkunde unecht oder verfälscht ist und will, dass der Rechtsverkehr über die Echtheit getäuscht wird. Diese Täuschungsabsicht ist der Kernpunkt der subjektiven Komponente des Delikts.

 

3. Strafmaß und rechtliche Folgen – auch in Bremen relevant

Die rechtlichen Konsequenzen einer Urkundenfälschung hängen stark vom Einzelfall ab. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen – zum Beispiel bei gewerbsmäßigem Handeln, bei Bandenkriminalität oder wenn durch die Tat ein erheblicher Vermögensschaden entsteht – kann das Strafmaß deutlich höher liegen.

Für Beschuldigte in Bremen, die etwa im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert werden, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend. Wer unbedacht Aussagen trifft oder die Tragweite des Vorwurfs unterschätzt, kann sich schnell in eine schwierige Lage bringen.

 

4. Besonderheiten und Sonderformen

Das Strafgesetzbuch regelt auch einige besondere Konstellationen, die das Grunddelikt verschärfen oder modifizieren:

  • Besonders schwere Fälle (§ 267 Abs. 3 StGB): Hierzu zählen unter anderem gewerbsmäßiges Vorgehen, bandenmäßige Begehung, erhebliche Vermögensschäden (ab ca. 50.000 Euro) oder das massenhafte Inverkehrbringen gefälschter Urkunden.
  • Qualifikationstatbestand (§ 267 Abs. 4 StGB): Wer als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig Urkunden fälscht, handelt besonders strafwürdig. In solchen Fällen droht sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
  • Verjährung: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann sie auch darüber hinausgehen.

 

5. Was tun bei einer Anzeige wegen Urkundenfälschung?

Beschuldigte, die mit einer Anzeige oder polizeilichen Vorladung konfrontiert werden – sei es in Bremen oder anderswo –, sollten ihre Rechte kennen und nutzen. Die wichtigste Regel: Keine Aussagen ohne Rücksprache mit einer Strafverteidigung!

Wir empfehlen dringend, sich umgehend an erfahrene Strafverteidiger:innen zu wenden.

 

Fazit: Die Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt

Gerade in arbeitsrechtlichen oder behördlichen Kontexten kann der Vorwurf weitreichende Konsequenzen haben – sowohl strafrechtlich als auch beruflich. Wer frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch nimmt, kann viel bewegen und unangenehme Folgen vermeiden.

Als Strafverteidiger:innen mit Standorten in Bremen, Sulingen, Osnabrück und Online stehen wir Ihnen in allen Fragen rund um den Vorwurf der Urkundenfälschung zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne frühzeitig für eine erste Einschätzung Ihres Falls.

 

FAQ’s zum Thema Urkundenfälschung

1. Was zählt als Urkundenfälschung im deutschen Strafrecht?
Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine unechte Urkunde erstellt, eine echte verfälscht oder eine gefälschte Urkunde gebraucht wird – mit Täuschungsabsicht.

2. Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung in Bremen?
Je nach Schwere drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß deutlich höher ausfallen.

3. Wie sollte ich reagieren, wenn ich wegen Urkundenfälschung angezeigt werde?
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben ohne anwaltlichen Beistand. Kontaktieren Sie umgehend eine Strafverteidiger:in.

4. Wann verjährt der Tatbestand der Urkundenfälschung?
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. In besonders schweren Fällen verlängert sie sich entsprechend.

5. Kann ich bei einem gefälschten Arbeitszeugnis auch belangt werden, wenn ich es nicht selbst erstellt habe?
Ja, auch der Gebrauch einer gefälschten Urkunde ist strafbar – selbst wenn die Fälschung von einer anderen Person stammt.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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