LG München I: Bei der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zu berücksichtigen, welches Streitwertinteresse zu Beginn des Verfahrens in der Abmahnung angegeben wurde.
1. Bei der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zu berücksichtigen, welches Streitwertinteresse die Antragstellerin zu Beginn des Verfahrens angegeben hat. Maßgeblich sind insoweit die Angaben in der Abmahnung. 2. Sind