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  • Schweigerecht im Strafverfahren – Was Beschuldigte und Zeug:innen wissen müssen

Im Strafverfahren gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, steht oft unter enormem Druck – sei es bei einer polizeilichen Vernehmung oder in einem laufenden Ermittlungsverfahren. In dieser Situation ist es entscheidend zu wissen, welche Rechte man hat – und wann Schweigen die beste Verteidigung ist.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Schweigerecht gilt, wer es nutzen darf, wann es Ausnahmen gibt und was bei polizeilichen Vorladungen zu beachten ist.

 

1. Was ist das Schweigerecht – und wer hat es?

Das Schweigerecht ist das Recht der Beschuldigten, im gesamten Strafverfahren zu den Tatvorwürfen zu schweigen – ohne dass daraus ein Nachteil entstehen darf. Juristisch ergibt sich dieses Recht aus dem sogenannten „nemo-tenetur“-Grundsatz („Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“), der in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verankert ist.
Dort steht: „Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.“
Kurz gesagt: Niemand muss sich selbst ans Messer liefern. Das Schweigen darf auch nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden – ein essenzieller Grundsatz eines fairen Strafverfahrens.

 

2. Unterschied: Schweigerecht für Beschuldigte vs. Zeug:innen

Während Beschuldigte jederzeit und uneingeschränkt schweigen dürfen, sieht die Lage für Zeug:innen anders aus. Grundsätzlich gilt hier eine Zeugnispflicht (§ 48 Abs. 1 StPO).
Es gibt aber wichtige Ausnahmen, die als Zeugnisverweigerungsrechte bezeichnet werden:

  • § 52 StPO: Verwandte und nahe Angehörige dürfen die Aussage verweigern (z. B. Ehepartner:in, Kinder, Eltern)
  • § 53 StPO: Berufsgeheimnisträger:innen wie Ärzt:innen, Anwält:innen, Psychotherapeut:innen, Geistliche u. a.
  • § 53a StPO: Deren beruflich eingebundene Hilfspersonen (z. B. Arzthelfer:innen, Rechtsanwaltsfachangestellt:innen)
  • § 55 StPO: Auskunftsverweigerungsrecht, wenn man sich sonst selbst einer Straftat bezichtigen würde.

Wichtig: Auch Zeug:innen sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten – es sei denn, die Ladung stammt von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht.

 

3. Polizeiliche Vorladung – Muss man erscheinen?

Vielleicht liegt bereits eine polizeiliche Einladung zur Vernehmung bei der Polizei Bremen oder einer Dienststelle im Bremer Umland in Ihrem Briefkasten. Das sorgt häufig für Verunsicherung – dabei gilt:

Weder Beschuldigte noch Zeug:innen sind verpflichtet, einer solchen Einladung zu folgen, wenn diese nicht von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht stammt. Es besteht keine Pflicht, zur Polizei zu gehen – auch nicht zum „netten Gespräch zur Aufklärung eines Sachverhalts“.

In unserer Kanzlei in Bremen erleben wir es regelmäßig: Mandant:innen erscheinen unvorbereitet zu einer polizeilichen Vernehmung – und machen dabei unbewusst belastende Angaben. Deshalb unsere klare Empfehlung: Kontaktieren Sie frühzeitig eine;n Strafverteidiger:in – bevor Sie überhaupt über eine Aussage nachdenken.

 

4. Schweigen: Ja. Lügen: Nein!

Ein häufiger Irrtum: „Wenn ich als Zeugin:Zeuge nicht die Wahrheit sagen will, sage ich eben etwas anderes.“
Achtung: Das Schweigerecht schützt vor der Aussagevor Gericht – nicht vor der Lüge.

Wer als Zeugin:Zeuge vor Gericht – ohne ein Recht zur Aussageverweigerung – bewusst falsch aussagt, macht sich strafbar wegen:

  • Falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB)
  • Meineid (§ 154 StGB), falls die Aussage unter Eid erfolgt ist

 

5. Wann Schweigen sinnvoll ist – und wann nicht

Grundsätzlich gilt:

Ohne Akteneinsicht durch die:den Strafverteidiger:in sollten Beschuldigte keine Aussage machen.
Denn oft liegen den Ermittlungsbehörden bereits belastende Aussagen oder Beweismittel vor – und jede unbedachte Aussage kann später gegen Sie verwendet werden.
Die gängige Praxis in der Strafverteidigung lautet deshalb:
„Erst Schweigen – dann Akteneinsicht – dann Strategie.“

Ein prominentes Beispiel: Jörg Kachelmann, der im viel beachteten Strafverfahren (2010–2011) zu Unrecht einer schweren Straftat bezichtigt wurde. Er schwieg konsequent während des gesamten Verfahrens – und wurde am Ende freigesprochen.

 

Fazit: Schweigen schützt – reden kann schaden

Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein fundamentales Verteidigungsrecht. Wer beschuldigt wird oder sich in einem strafrechtlich heiklen Umfeld bewegt, sollte seine Rechte kennen – und sie auch selbstbewusst nutzen.
Wichtig: Reden Sie zuerst mit Ihrer:Ihrem Strafverteidiger:in – nicht mit Polizei oder Staatsanwaltschaft.

 

FAQs zum Thema Schweigerecht:

1. Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Nein. Weder Beschuldigte noch Zeugen sind verpflichtet, bei einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen – nur bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht.

2. Kann Schweigen im Strafverfahren gegen mich verwendet werden?
Nein – vollständiges Schweigen darf nicht negativ ausgelegt werden. Eine teilweise Aussage kann jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

3. Wann sollte ich einen Strafverteidiger kontaktieren?
Am besten sofort nach Erhalt einer Vorladung oder sobald Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird. So kann frühzeitig eine optimale Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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