Maßregeln der Besserung und Sicherung im Strafrecht: Bedeutung, Voraussetzungen und Beispiele

Im deutschen Strafrecht wird im Rechtsfolgenbereich zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung unterschieden. Während eine Strafe in erster Linie vergangenes Unrecht ahndet, verfolgen Maßregeln ein anderes Ziel: Sie sollen zukünftige Straftaten verhindern und die Allgemeinheit schützen.

Für Betroffene wirkt eine solche Maßnahme häufig genauso einschneidend wie eine Strafe. Juristisch besteht jedoch ein entscheidender Unterschied. Maßregeln können unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann angeordnet werden, wenn der Täter schuldunfähig ist und deshalb keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden darf.

Voraussetzung für jede Maßregel ist eine Gefährlichkeitsprognose. Das Gericht prüft also, ob zu erwarten ist, dass die betroffene Person künftig weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Gleichzeitig muss die Maßnahme stets verhältnismäßig sein (§ 62 StGB).

Im Strafgesetzbuch sind mehrere Maßregeln der Besserung und Sicherung vorgesehen. Die wichtigsten werden im Folgenden erläutert.


1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)

Eine besonders einschneidende Maßregel ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Sie kommt in Betracht, wenn eine Person eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und aufgrund ihres Zustands künftig weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Entscheidend ist dabei, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

In der Praxis betrifft diese Maßregel häufig Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen. Eine bloße Alkohol- oder Drogenabhängigkeit reicht dagegen grundsätzlich nicht aus.

Zur Beurteilung des Zustands des Beschuldigten wird regelmäßig ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen. Bereits im Ermittlungsverfahren kann eine Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.


2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Eine weitere wichtige Maßregel im Strafrecht ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

Sie setzt voraus, dass beim Täter ein Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln besteht. Ein solcher Hang liegt vor, wenn eine dauerhafte und beherrschende Neigung zum Konsum von Rauschmitteln besteht, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder soziale Lebensführung erheblich beeinträchtigt.

Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Suchtverhalten bestehen.

Typische Fälle sind Delikte aus der Beschaffungskriminalität oder Straftaten, die unter starkem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen wurden.

Das Gericht darf die Unterbringung nur anordnen, wenn eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Deshalb muss in der Hauptverhandlung zwingend ein Sachverständiger zu den Behandlungsaussichten gehört werden.


3. Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB zählt zu den strengsten Maßnahmen des deutschen Strafrechts.

Sie dient ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Täter einen sogenannten Hang zu erheblichen Straftaten hat und zu erwarten ist, dass er auch künftig schwere Straftaten begehen würde.

Die Sicherungsverwahrung kann:

  • bereits im Urteil angeordnet werden

  • im Urteil vorbehalten werden

  • oder in bestimmten Fällen nachträglich angeordnet werden

Nach einer Reform im Jahr 2013 gelten hierfür besonders strenge Anforderungen. Die Sicherungsverwahrung darf nur als ultima ratio, also als letztes Mittel, verhängt werden.

Der Vollzug unterscheidet sich zudem vom normalen Strafvollzug und muss stärker auf Betreuung, Therapie und Lockerungen ausgerichtet sein. Außerdem wird die Fortdauer der Sicherungsverwahrung regelmäßig gerichtlich überprüft.


4. Führungsaufsicht (§ 68 StGB)

Eine weniger bekannte, aber in der Praxis häufige Maßregel ist die Führungsaufsicht nach § 68 StGB.

Sie kann angeordnet werden, wenn ein Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde und die Gefahr besteht, dass er erneut Straftaten begehen könnte.

Während der Führungsaufsicht steht die betroffene Person unter der Überwachung einer Aufsichtsstelle sowie eines Bewährungshelfers. Zusätzlich kann das Gericht verschiedene Weisungen erteilen.

Typische Weisungen sind beispielsweise:

  • Kontaktverbote

  • Aufenthaltsbeschränkungen

  • Meldepflichten

  • Drogentests

  • therapeutische Behandlungen

Ziel dieser Maßregel ist es, Rückfälle zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen.


5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Eine besonders praxisrelevante Maßregel ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB.

Sie wird angeordnet, wenn sich aus einer Straftat ergibt, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Das Gesetz nennt mehrere typische Fälle, in denen regelmäßig von einer solchen Ungeeignetheit ausgegangen wird. Dazu gehören unter anderem:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) in schweren Fällen

  • Vollrausch (§ 323a StGB) mit Bezug zu Verkehrsdelikten

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird gleichzeitig eine Sperrfrist für die Neuerteilung festgelegt. Diese liegt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, kann in besonders schweren Fällen jedoch auch dauerhaft angeordnet werden.


6. Berufsverbot (§ 70 StGB)

Eine weitere Maßregel ist das Berufsverbot nach § 70 StGB.

Es kommt in Betracht, wenn eine Straftat in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Voraussetzung ist, dass der Täter seine berufliche Stellung oder Tätigkeit bewusst genutzt hat, um die Straftat zu begehen.

Darüber hinaus muss die Gefahr bestehen, dass künftig weitere erhebliche Straftaten im beruflichen Zusammenhang begangen werden könnten.

Das Gericht kann dem Betroffenen dann verbieten, seinen Beruf oder bestimmte Tätigkeiten für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren auszuüben. In besonders schweren Fällen kann ein Berufsverbot sogar dauerhaft ausgesprochen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verbot später zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neue Umstände zeigen, dass keine Gefahr weiterer Straftaten mehr besteht.


Warum eine frühzeitige Strafverteidigung entscheidend ist

Maßregeln der Besserung und Sicherung können massive Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen haben. Sie betreffen nicht nur die persönliche Freiheit, sondern häufig auch Beruf, Mobilität und Zukunftsperspektiven.

Da die Anordnung dieser Maßnahmen stark von Gefährlichkeitsprognosen, Sachverständigengutachten und individuellen Umständen abhängt, ist eine frühzeitige und erfahrene Strafverteidigung besonders wichtig. Ein Strafverteidiger kann prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und ob Prognosen oder Gutachten rechtlich angreifbar sind.

Wenn Ihnen oder einem Angehörigen eine Maßregel im Strafverfahren droht, stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei im Strafrecht gerne zur Seite. Wir beraten und verteidigen Sie an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder online.

1. Was sind Maßregeln der Besserung und Sicherung?

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind besondere Rechtsfolgen im Strafrecht. Anders als Strafen dienen sie nicht in erster Linie der Bestrafung, sondern sollen zukünftige Straftaten verhindern und die Allgemeinheit schützen.


2. Wann kann eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden?

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann angeordnet werden, wenn eine Person eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und aufgrund ihres Zustands künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind.


3. Was bedeutet Sicherungsverwahrung?

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern. Sie kann zusätzlich zur Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn ein Hang zu schweren Straftaten festgestellt wird.


4. Wann wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen?

Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn sich aus einer Straftat ergibt, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Typische Fälle sind Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs.


5. Kann ein Berufsverbot im Strafrecht verhängt werden?

Ja. Ein Berufsverbot kann angeordnet werden, wenn eine Straftat in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und die Gefahr weiterer Straftaten im Beruf besteht.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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