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  • Instanzenzug im Strafrecht: Welches Gericht ist zuständig – und was heißt Vergehen oder Verbrechen?

Wer eine Vorladung bekommt oder plötzlich „Beschuldigter“ ist, stolpert schnell über Begriffe wie Instanzenzug, Strafrichter, Schöffengericht oder Revision. Entscheidend ist dabei oft: Welches Gericht verhandelt meinen Fall? Und hängt das davon ab, ob es ein Vergehen oder ein Verbrechen ist?

Hier kommt der verständliche Überblick – ohne Juristen-Nebel.


1) Was bedeutet „Instanzenzug“ im Strafrecht?

Der Instanzenzug beschreibt die möglichen „Stationen“ eines Strafverfahrens vor Gericht: erste Instanz (Urteil), danach – je nach Fall – Berufung oder Revision. Welche Instanz zuständig ist, richtet sich u. a. nach der Zuständigkeit der Strafgerichte und dem gewählten Rechtsmittel.

Wichtig: Nicht jedes Verfahren läuft durch alle Instanzen. Viele Strafsachen enden nach der ersten Entscheidung.


2) Vergehen vs. Verbrechen: Der Unterschied – und was er (nicht) automatisch entscheidet

Die Unterscheidung steht direkt im Gesetz:

  • Verbrechen: Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr.

  • Vergehen: Mindeststrafe unter 1 Jahr oder Geldstrafe.

Klingt so, als wäre damit auch das Gericht klar – ist es aber nur teilweise.
Denn für die Gerichtszuständigkeit ist in der Praxis vor allem die Straferwartung (also: wie „schwer“ der Fall voraussichtlich ist) entscheidend – plus ein paar gesetzliche Sonderzuständigkeiten.

Merksatz:
Verbrechen landen häufig beim Landgericht – aber nicht jedes Verbrechen muss automatisch dort starten.


3) Welche Straftaten werden an welchem Gericht verhandelt?

Amtsgericht (AG): Strafrichter & Schöffengericht – die „klassische“ erste Instanz

Beim Amtsgericht landen sehr viele Verfahren, besonders bei typischen Vergehen.

Strafrichter am Amtsgericht: zuständig bei Vergehen, wenn nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind (oder Privatklage).
Schöffengericht: verhandelt die übrigen amtsgerichtlichen Strafsachen (wenn nicht der Strafrichter entscheidet). Wenn nicht eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist

Typische Beispiele (häufig AG, abhängig von Schwere/Vorbelastungen):

  • Diebstahl (§ 242 StGB)

  • Betrug (§ 263 StGB)

  • Körperverletzung (§ 223 StGB)

  • Beleidigung (§ 185 StGB)

  • viele Verkehrsstraftaten (z. B. Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht)

Praxis-Hinweis: Die „Grenzen“ sind keine starre Schablone – es geht um Prognose, Aktenlage und Einordnung durch Staatsanwaltschaft/Gericht.


Landgericht (LG): große Strafkammer – schwere Fälle und viele Verbrechen

Das Landgericht ist in der ersten Instanz zuständig für alle Verbrechen, die nicht zum Amtsgericht oder Oberlandesgericht gehören.
Außerdem ist es Berufungsinstanz gegen Urteile vom Amtsgericht.

Typische Beispiele (oft LG als 1. Instanz):

  • Raub (§ 249 StGB) (Verbrechen)

  • schwere Sexualdelikte (häufig Verbrechen)

  • Tötungsdelikte (typisch beim LG, oft in einer speziellen Spruchkörperzuständigkeit wie „Schwurgericht“)

  • schwere Betäubungsmittel- oder Bandendelikte (je nach Umfang/Strafrahmen)


Oberlandesgericht (OLG): Staatsschutz als erste Instanz, sonst häufig Revision

Das OLG ist erstinstanzlich vor allem bei bestimmten Staatsschutzdelikten zuständig (z. B. Hochverrat, Landesverrat – je nach Norm).

Außerdem entscheidet es in vielen Konstellationen über Revisionen als Rechtsmittelinstanz.


Bundesgerichtshof (BGH): höchste Instanz – Revision gegen erstinstanzliche Urteile

Der BGH entscheidet in Strafsachen insbesondere über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile von Landgericht oder Oberlandesgericht (sofern nicht ausnahmsweise das OLG zuständig ist).

Wichtig: Bei der Revision geht es nicht darum, „nochmal alles neu“ zu verhandeln, sondern um Rechtsfehler (Verfahrensfehler, falsche Rechtsanwendung).


4) Berufung, Revision, Sprungrevision – was passiert in der zweiten Runde?

  • Berufung: richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts (der Fall wird in der Regel neu verhandelt – neue Tatsacheninstanz).

  • Sprungrevision: Statt Berufung kann direkt Revision eingelegt werden.

  • Revision allgemein: rechtliche Überprüfung – je nach Ausgangsgericht landet sie beim OLG oder BGH (Regelungen u. a. im GVG).


5) Warum das Ganze für Beschuldigte extrem wichtig ist

Die Zuständigkeit entscheidet oft über:

  • Verfahrensdauer und Aufwand

  • Besetzung des Gerichts (Einzelrichter vs. Schöffen / Kammer)

  • strategische Fragen: Einlassung, Beweisanträge, Deal/Verständigung, Rechtsmittel

Gerade weil Fehler (oder unkluge Aussagen) früh im Verfahren später schwer zu reparieren sind, lohnt sich eine Verteidigung so früh wie möglich.


Hinweis auf das Beratungsangebot der Kanzlei

Wenn Sie strafrechtliche Unterstützung oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online zur Verfügung.

1. Was versteht man unter dem Instanzenzug im Strafrecht?

Der Instanzenzug beschreibt die gerichtlichen Stufen eines Strafverfahrens – von der ersten Entscheidung bis zur Überprüfung durch höhere Gerichte mittels Berufung oder Revision.

2. Worin liegt der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen?

Vergehen sind Straftaten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr. Verbrechen haben eine gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

3. Welches Gericht ist bei Strafsachen zuständig?

Das hängt von der Straferwartung ab: Leichtere Straftaten werden meist vor dem Amtsgericht verhandelt, schwerere Fälle und Verbrechen vor dem Landgericht.

4. Wann kommt das Oberlandesgericht ins Spiel?

Das Oberlandesgericht entscheidet häufig über Revisionen und ist in bestimmten Staatsschutzverfahren sogar erstinstanzlich zuständig.

5. Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Bei der Berufung wird der Fall erneut verhandelt. Die Revision prüft ausschließlich, ob Rechts- oder Verfahrensfehler vorliegen.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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