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TKÜ aus einem anderen Strafverfahren: Wann dürfen abgehörte Gespräche als Beweis verwendet werden?

Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gehört zu den besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ermittlungsbehörden Telekommunikation überwachen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse als Beweismittel verwenden.

Doch was passiert, wenn bei einer TKÜ Informationen gewonnen werden, die anschließend für ein anderes Strafverfahren von Bedeutung sind? Dürfen Staatsanwaltschaft und Gericht diese TKÜ-Erkenntnisse dort ebenfalls als Beweismittel verwenden?

Die Antwort lautet: Nicht ohne Weiteres. Für die Verwendung von TKÜ-Erkenntnissen in anderen Strafverfahren gelten besondere gesetzliche Voraussetzungen. Entscheidend sind insbesondere § 479 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO sowie § 100a StPO.

Dabei spielen zwei Fragen eine zentrale Rolle: Hätte wegen der anderen Straftat ebenfalls eine TKÜ angeordnet werden dürfen? Und wenn nicht: Liegt eine Einwilligung der betroffenen Person in die Verwendung der Daten vor?

1. Wann darf eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden?

Eine Telekommunikationsüberwachung greift erheblich in die Rechte der Betroffenen ein. Deshalb darf eine TKÜ nicht wegen jedes beliebigen Tatverdachts angeordnet werden.

Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 100a StPO. Erforderlich ist grundsätzlich der Verdacht einer schweren Straftat, die in dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt ist.

Das Vorliegen einer solchen Katalogtat allein genügt allerdings nicht. Die Tat muss auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen. Zudem setzt § 100a StPO voraus, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Diese hohen Anforderungen sind nicht nur für die ursprüngliche Anordnung einer TKÜ von Bedeutung. Sie spielen auch eine wichtige Rolle, wenn die gewonnenen Erkenntnisse später in einem anderen Strafverfahren verwendet werden sollen.

2. Dürfen TKÜ-Ergebnisse in einem anderen Strafverfahren verwendet werden?

Besonders relevant wird die Frage der TKÜ-Beweisverwertung, wenn eine Telekommunikationsüberwachung ursprünglich in einem bestimmten Strafverfahren angeordnet wurde, die dabei gewonnenen Daten jedoch für die Aufklärung einer anderen Straftat verwendet werden sollen.

Ein Beispiel: Gegen einen Beschuldigten wird wegen einer schweren Straftat ermittelt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird rechtmäßig eine TKÜ angeordnet. Aus den überwachten Gesprächen ergeben sich Hinweise auf eine weitere Straftat. Nun stellt sich die Frage, ob die Aufzeichnungen auch zur Aufklärung dieser anderen Tat verwendet werden dürfen.

Für die Verwendung entsprechender Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren verweist § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die entsprechende Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO.

Vereinfacht bedeutet das: Ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen dürfen solche Erkenntnisse zu Beweiszwecken grundsätzlich nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, für deren Aufklärung die entsprechende Ermittlungsmaßnahme ebenfalls hätte angeordnet werden dürfen.

Bei Erkenntnissen aus einer TKÜ lautet die zentrale Frage deshalb:

Hätte zur Aufklärung der anderen Straftat ebenfalls eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO angeordnet werden dürfen?

Ist die Antwort ja, kann eine Verwendung grundsätzlich auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig sein.

Ist die Antwort nein, ist die Verwendung zu Beweiszwecken ohne Einwilligung grundsätzlich nicht von dieser gesetzlichen Befugnis gedeckt. In dieser Konstellation gewinnt die Einwilligung der betroffenen Person entscheidende Bedeutung.

3. Was bedeutet der „hypothetische Ersatzeingriff“?

Hinter dieser gesetzlichen Verwendungsbeschränkung steht das Prinzip des sogenannten hypothetischen Ersatzeingriffs.

Der Gedanke lässt sich einfach erklären: Die strengen Voraussetzungen einer besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahme sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass Erkenntnisse, die in einem anderen Verfahren rechtmäßig gewonnen wurden, anschließend zur Aufklärung einer Straftat eingesetzt werden, bei der diese Ermittlungsmaßnahme selbst nicht zulässig gewesen wäre.

Wurde beispielsweise eine TKÜ wegen einer Katalogtat rechtmäßig angeordnet und ergeben sich während der Überwachung Hinweise auf eine weitere Straftat, dürfen die Aufzeichnungen deshalb nicht automatisch für diese weitere Tat verwendet werden.

Vielmehr muss geprüft werden, ob eine entsprechende TKÜ auch zur Aufklärung der anderen Straftat hätte angeordnet werden dürfen.

Bei einer Telekommunikationsüberwachung ist daher insbesondere von Bedeutung, ob es sich bei der anderen Straftat um eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO handelt und ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 100a StPO vorgelegen hätten.

Fehlt es beispielsweise bereits an einer Katalogtat, sind die Voraussetzungen für eine entsprechende TKÜ grundsätzlich nicht gegeben. Die TKÜ-Erkenntnisse können dann nicht allein auf Grundlage des hypothetischen Ersatzeingriffs ohne Einwilligung zu Beweiszwecken verwendet werden.

4. Keine Katalogtat: Kommt es dann auf die Einwilligung an?

Ja. Gerade hier ist die Formulierung „ohne Einwilligung“ in § 161 Abs. 3 StPO von entscheidender Bedeutung.

Die Einwilligung der betroffenen Person ist keine generelle Voraussetzung für die Verwendung von TKÜ-Erkenntnissen in einem anderen Strafverfahren. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwendung ohne Einwilligung erfüllt sind, kann eine solche Beweisverwendung grundsätzlich auch ohne Einwilligung erfolgen.

Anders sieht es aus, wenn der sogenannte hypothetische Ersatzeingriff nicht möglich wäre.

Ein typischer Fall ist, dass mit den TKÜ-Erkenntnissen eine Straftat bewiesen werden soll, die nicht zum Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO gehört. Wegen dieser Tat hätte eine entsprechende TKÜ grundsätzlich nicht angeordnet werden dürfen.

Dann gilt vereinfacht:

Keine entsprechende TKÜ-Befugnis bedeutet grundsätzlich keine Beweisverwendung nach § 479 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO ohne Einwilligung.

In dieser Situation kann eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person die Verwendung der Daten ermöglichen.

Die Systematik lässt sich daher auf zwei Grundfälle reduzieren:

Fall 1: Die Voraussetzungen einer TKÜ hätten auch wegen der anderen Tat vorgelegen.

Dann können die Erkenntnisse unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Einwilligung zu Beweiszwecken verwendet werden.

Fall 2: Die Voraussetzungen einer TKÜ hätten wegen der anderen Tat nicht vorgelegen.

Das kann beispielsweise der Fall sein, weil die betreffende Straftat keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO ist. Dann ist eine Verwendung zu Beweiszwecken ohne Einwilligung grundsätzlich nicht zulässig. Eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person kann die Verwendung dagegen ermöglichen.

Damit wird deutlich: Es wäre ebenso falsch zu behaupten, TKÜ-Erkenntnisse aus einem anderen Strafverfahren könnten immer nur mit Einwilligung verwendet werden, wie anzunehmen, eine einmal rechtmäßig gewonnene TKÜ dürfe anschließend ohne weitere Voraussetzungen für beliebige andere Straftaten eingesetzt werden.

5. Kann bei TKÜ-Erkenntnissen ein Beweisverwertungsverbot bestehen?

Für die Strafverteidigung ist es wichtig, zwei unterschiedliche Fragen voneinander zu trennen.

Zum einen muss geprüft werden, ob die ursprüngliche Telekommunikationsüberwachung rechtmäßig angeordnet und durchgeführt wurde.

Zum anderen stellt sich die davon zu unterscheidende Frage, ob die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse im konkreten anderen Strafverfahren überhaupt zu Beweiszwecken verwendet werden dürfen.

Eine ursprünglich rechtmäßige TKÜ bedeutet also nicht automatisch, dass sämtliche dabei gewonnenen Informationen anschließend uneingeschränkt in anderen Strafverfahren eingesetzt werden können.

Werden TKÜ-Erkenntnisse aus einem anderen Ermittlungsverfahren als Beweismittel herangezogen, sollte insbesondere geprüft werden:

  • Wegen welcher Straftat wurde die ursprüngliche TKÜ angeordnet?
  • Welche konkrete Straftat soll mit den TKÜ-Erkenntnissen jetzt bewiesen werden?
  • Handelt es sich bei dieser Straftat um eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO?
  • Hätten auch die weiteren Voraussetzungen einer TKÜ nach § 100a StPO vorgelegen?
  • Ist die Verwendung deshalb auch ohne Einwilligung zulässig?
  • Falls nicht: Liegt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vor?

Gerade die letzte Frage kann entscheidend sein. Fehlen die Voraussetzungen für eine Verwendung ohne Einwilligung, kann nicht allein deshalb auf die TKÜ-Erkenntnisse zurückgegriffen werden, weil diese in einem anderen Verfahren ursprünglich rechtmäßig erhoben wurden.

Ob eine unzulässige Verwendung im konkreten Fall zu einem Beweisverwertungsverbot führt und welche prozessualen Konsequenzen daraus entstehen, muss anhand des jeweiligen Strafverfahrens sorgfältig geprüft werden.

TKÜ und Beweisverwertung: Frühzeitige Prüfung durch einen Strafverteidiger

Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung können für den Ausgang eines Strafverfahrens erhebliche Bedeutung haben. Dass entsprechende Daten den Ermittlungsbehörden rechtmäßig zur Verfügung stehen, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie für jeden beliebigen strafprozessualen Zweck verwendet werden dürfen.

Gerade wenn TKÜ-Erkenntnisse aus einem anderen Strafverfahren, Zufallsfunde oder sonstige Erkenntnisse aus besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen als Beweismittel herangezogen werden, kann eine genaue Prüfung der Ermittlungsakte wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung ergeben.

Dabei muss insbesondere zwischen der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Datenerhebung und der Zulässigkeit der späteren Verwendung unterschieden werden. Fehlen die Voraussetzungen für einen hypothetischen Ersatzeingriff, kann zudem entscheidend werden, ob überhaupt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Als im Strafrecht tätige Kanzlei unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Ermittlungsmaßnahmen, Fragen zur Beweisverwertung und zu möglichen Beweisverwertungsverboten sowie bei der Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie. Wenn Sie strafrechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Sulingen, Bremen und Osnabrück sowie online موجود است.

 

1. Dürfen TKÜ-Ergebnisse in einem anderen Strafverfahren verwendet werden?
Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ohne Einwilligung des Betroffenen kommt eine Verwendung zu Beweiszwecken grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Erkenntnisse der Aufklärung einer Straftat dienen, für die die entsprechende Ermittlungsmaßnahme ebenfalls hätte angeordnet werden dürfen. Bei einer Telekommunikationsüberwachung sind insbesondere die Voraussetzungen des § 100a StPO zu beachten.

2. Muss der Betroffene der Verwendung von TKÜ-Ergebnissen einwilligen?
Nein. Eine Einwilligung ist nicht generell erforderlich. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwendung ohne Einwilligung vor, können TKÜ-Erkenntnisse grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betroffenen in einem anderen Strafverfahren verwendet werden.

3. Was ist der hypothetische Ersatzeingriff?
Vereinfacht wird geprüft, ob die Ermittlungsbehörden die entsprechende Maßnahme auch zur Aufklärung der neuen Straftat hätten anordnen dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen besonders eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen durch die Verwendung von Erkenntnissen aus anderen Verfahren umgangen werden.

4. Was ist ein TKÜ-Zufallsfund?
Von einem Zufallsfund spricht man vereinfacht, wenn bei einer Ermittlungsmaßnahme Erkenntnisse über eine andere Straftat gewonnen werden, auf die sich die ursprüngliche Maßnahme nicht bezog. Ob diese Erkenntnisse anschließend verwendet werden dürfen, richtet sich nach den gesetzlichen Verwendungsregelungen.

5. Kann bei einer TKÜ ein Beweisverwertungsverbot bestehen?
Das ist möglich. Insbesondere wenn Erkenntnisse aus einer TKÜ für andere Zwecke oder in einem anderen Strafverfahren eingesetzt werden, muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Verwendung vorliegen. Ob ein Verstoß im konkreten Fall zu einem Beweisverwertungsverbot führt, muss anhand der Umstände des jeweiligen Strafverfahrens beurteilt werden.

 

Christian Odebrecht 
وکیل مدافع کیفری

Christian Odebrecht 
وکیل مدافع کیفری

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