Björn Steveker
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow
Rechtsanwältin
Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmer in Weyhe und Umgebung völlig unerwartet – oft liegt nur ein kurzes Schreiben im Briefkasten oder auf dem Schreibtisch, die Stimmung im Betrieb war schon länger angespannt oder es stehen betriebliche Umstrukturierungen an. Auch Arbeitgeber aus Weyhe – von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben bis zu Logistik- und Industrieunternehmen – stehen vor der Herausforderung, Kündigungen rechtssicher auszusprechen und Konflikte mit Mitarbeitern zu vermeiden.
Als auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Weyhe regelmäßig in Kündigungssituationen.

Vom ersten Prüfen der Kündigung bis zur Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Nienburg (Weser) und gegebenenfalls vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen begleiten wir Sie strukturiert und mit klarem Blick auf Ihre wirtschaftlichen Interessen.
Ob betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte oder sogar fristlose Kündigung – für Betroffene ist zunächst wichtig zu wissen, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. In vielen Fällen lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, denn Formfehler oder eine unzureichende Begründung können die Kündigung angreifbar machen.
Auf unserer Übersichtsseite zum Arbeitsrecht sowie im Bereich Arbeitsrecht – Blog und Fachbeiträge erläutern wir wichtige Grundlagen zum Thema Kündigung, Kündigungsfristen und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Für Arbeitnehmer aus Weyhe gilt: Reagieren Sie nicht vorschnell, unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung und lassen Sie zeitnah überprüfen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Arbeitgeber sollten frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einholen, um Kündigungen rechtssicher vorzubereiten und teure Fehler zu vermeiden.
In der Region Weyhe kommt es – etwa bei betrieblichen Umstrukturierungen, Standortanpassungen oder Leistungskonflikten – häufig zu betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen. Gerade in strukturell wachsenden Gemeinden mit gut angebundenen Gewerbegebieten und vielen mittelständischen Betrieben kann es bei wirtschaftlichen Veränderungen schnell zu Personalentscheidungen kommen.
Wir erläutern Ihnen verständlich, welche Unterschiede zwischen den Kündigungsarten bestehen und welche Voraussetzungen Arbeitgeber jeweils beachten müssen:
Betriebsbedingte Kündigung
Wann ein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes vorliegt, wie Sozialauswahl und Interessenabwägung funktionieren und welche Handlungsmöglichkeiten Betroffene haben, erklären wir ausführlich im Beitrag zur betriebsbedingten Kündigung.
Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung
Häufig geht es um Pflichtverletzungen, Störungen des Betriebsfriedens oder Vertrauensbrüche. Wann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich zulässig ist, welche Rolle eine vorherige Abmahnung spielt und welche Grenzen der Arbeitgeber beachten muss, stellen wir anschaulich dar.
Personenbedingte Kündigung
Bei längerer Krankheit oder fehlender Eignung kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen. Hier sind strenge Anforderungen an die Prognose und zumutbare Alternativen zu beachten.
Außerordentliche / fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung setzt regelmäßig einen schweren Pflichtverstoß voraus. Nicht jede „Kleinigkeit“ rechtfertigt den sofortigen Ausspruch – hierzu informieren wir in unserem Beitrag „Nicht jede Kleinigkeit führt zur Kündigung“.
Wir prüfen für Sie, welche dieser Kündigungsarten in Ihrem Fall vorliegt, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügt und welche Optionen – von der Weiterbeschäftigung bis zum Vergleich – bestehen.
Für Arbeitnehmer aus Weyhe ist besonders wichtig: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, läuft in der Regel eine strenge Drei-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden – für Weyhe ist dies das Arbeitsgericht Nienburg (Weser); in der zweiten Instanz ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zuständig.(Gerichtsstand)
In unserem Beitrag zum Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht erläutern wir den typischen Ablauf – von der Klageerhebung über den Gütetermin bis zum Kammertermin und einer möglichen Berufung. Ergänzend bietet der Beitrag „Kündigung und Anrufung des Arbeitsgerichts“ einen praxisnahen Überblick, wann sich der Gang zum Gericht lohnt und welche formalen Anforderungen gelten.
Wir unterstützen Sie bei:
der Einschätzung, ob Kündigungsschutz greift (z. B. Betriebsgröße, Wartezeit, besonderer Kündigungsschutz),
der fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage,
der Vorbereitung auf den Gütetermin und die Vergleichsverhandlungen,
der Vertretung im Prozess, gegebenenfalls auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.
In vielen Fällen endet ein Kündigungsschutzverfahren in einem Vergleich – häufig mit Zahlung einer Abfindung. Auch Arbeitgeber aus Weyhe nutzen Aufhebungsverträge oder Vergleichslösungen, um rechtliche Risiken zu begrenzen und Planungssicherheit zu schaffen.

Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen: Es besteht kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch lassen sich im Rahmen von Verhandlungen – insbesondere bei zweifelhafter Rechtslage der Kündigung – oft wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse erzielen. Wie eine Abfindung steuerlich optimiert werden kann, erläutern wir im Beitrag „Abfindung clever versteuern“.
Statt einer Kündigung wird Arbeitnehmern aus Weyhe nicht selten ein Aufhebungsvertrag angeboten. Dieser kann Vorteile haben, birgt aber auch Risiken, etwa im Hinblick auf Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Antworten auf typische Fragen finden Sie in unseren „Fragen und Antworten zum Aufhebungsvertrag“.
Wir unterstützen Sie bei:
der Prüfung und Verhandlung von Abfindungen,
der rechtssicheren Gestaltung von Aufhebungsverträgen,
der Bewertung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Aspekte,
der Einschätzung von Chancen und Risiken aus Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
In einer prosperierenden Pendler- und Wirtschaftsregion wie Weyhe, die von ihrer Nähe zu Bremen, moderner Infrastruktur und gewerblichen Standorten profitiert, spielen neben Kündigungen auch Themen wie Überstunden, Arbeitszeiten und Arbeitszeugnisse eine große Rolle.
Häufige Streitpunkte sind:
Vergütung von Überstunden oder Mehrarbeit – hierzu informieren wir im Beitrag „Überstunden im Arbeitsrecht“,
Inhalt und Formulierung von Arbeitszeugnissen, insbesondere nach Kündigungen; wichtig ist etwa, dass das Zeugnis grundsätzlich das Beendigungsdatum und nicht lediglich das Ausstellungsdatum enthält. Näheres dazu finden Sie im Beitrag „Arbeitszeugnis: Muss Beendigungsdatum und nicht Ausstellungsdatum enthalten“.
Gerade bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist es sinnvoll, solche „Begleitthemen“ direkt mitzudenken – etwa im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht oder in individuellen Verhandlungen.
Als Kanzlei mit starker arbeitsrechtlicher Ausrichtung vertreten wir seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Weyhe und dem gesamten Umland von Bremen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Björn Steveker begleitet Sie vom ersten Beratungsgespräch über außergerichtliche Verhandlungen bis hin zu Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nienburg (Weser) und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Unsere Stärken:
Spezialisierung im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung und Aufhebungsvertrag,
Strukturiertes Vorgehen von der Prüfung der Kündigung bis zur Verhandlung eines Vergleichs,
Praxisnahe Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in klarer, verständlicher Sprache,
Regionale Erfahrung mit Betrieben und Arbeitnehmerstrukturen in Weyhe und der Metropolregion Bremen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Kündigung rechtssicher vorbereiten möchten, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf unserer Website.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Unterstützung bei einer Kündigung oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Bremen, Sulingen, Osnabrück oder online zur Verfügung.

Sie haben ab Zugang der schriftlichen Kündigung nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen.
Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen. In vielen Fällen kann jedoch im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung ausgehandelt werden.
Ja, unbedingt. Ein Aufhebungsvertrag kann Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld auslösen. Eine vorherige Prüfung schützt vor Nachteilen.
In der Regel ja. Nur bei besonders schwerem Fehlverhalten kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Nach Klageerhebung findet üblicherweise ein Gütetermin statt. Kommt es zu keiner Einigung, folgt ein Kammertermin. Alle Schritte erklären wir ausführlich im Beitrag zum Kündigungsschutzprozess.
Ja, wir beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – von der Vorbereitung rechtssicherer Kündigungen bis zu gerichtlichen Verfahren.