Wenn Straßen glatt sind, Züge ausfallen oder Staus länger dauern als geplant, kommt es schnell zu Verspätungen. Arbeitsrechtlich ist dabei entscheidend: Pünktlichkeit ist eine Vertragspflicht – aber nicht jede Verspätung rechtfertigt sofort Abmahnung oder Kündigung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zählt der Einzelfall: Häufigkeit, Dauer, Verschulden, Kommunikation – und ob es mildere Mittel gibt.
1) “Wegerisiko” im Winter: Wer trägt das Risiko – und was bedeutet das?
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Das wirkt sich vor allem beim Lohn aus: Wer wegen Schnee oder Fahrverbot nicht rechtzeitig (oder gar nicht) zur Arbeit kommt, hat für die Ausfallzeit regelmäßig keinen Vergütungsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: „Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund … liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann.” (BAG, Urt. v. 08.09.1982 – 5 AZR 283/80).
Wichtig: Aus dem Wegerisiko folgt nicht automatisch, dass jede wetterbedingte Verspätung abmahnfähig ist. Aber: Wer zu spät kommt, sollte sofort informieren und nachvollziehbar darlegen, was passiert ist.
2) Abmahnung wegen Zuspätkommens: Wann ist sie wirksam – wann angreifbar?
Eine Abmahnung soll warnen: “So nicht – beim nächsten Mal droht Kündigung.” Bei Zuspätkommen ist sie vor allem dann ein Thema, wenn
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Verspätungen wiederholt auftreten,
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der Arbeitgeber den Vorfall konkret beschreibt (Datum/Uhrzeit/Dauer),
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und klar macht, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Gerichte schauen dabei sehr genau auf die Warnfunktion. Beispiel aus der Praxis: Werden mehrere Abmahnungen zeitgleich für frühere Verspätungen übergeben, kann die Warnfunktion geschwächt sein. Wörtlich heißt es im Verfahren: „… da die drei zuvor erteilten Abmahnungen zeitgleich ausgesprochen worden seien, sei deren Warnfunktion abgeschwächt.” (LAG Köln, Urt. v. 20.10.2022 – 8 Sa 465/22).
Das LAG Köln formuliert dazu auch als Leitsatz, dass je nach Umständen trotz vorhandener Abmahnungen vor einer Kündigung noch eine weitere Abmahnung erforderlich sein kann – insbesondere, wenn die Abmahnungen zeitgleich übergeben wurden (LAG Köln, Urt. v. 20.10.2022 – 8 Sa 465/22, Leitsätze).
3) Kündigung wegen Zuspätkommens: Ordentlich möglich – fristlos nur ausnahmsweise
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Wiederholtes Zuspätkommen kann grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen – typischerweise aber erst nach wirksamer Abmahnung und wenn keine Besserung eintritt. Das LAG Köln bestätigt: „Eine wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.” (LAG Köln, Urt. v. 20.10.2022 – 8 Sa 465/22).

Fristlose Kündigung (außerordentlich)
Fristlos ist bei Zuspätkommen die Ausnahme. Das BAG sagt sinngemäß: Häufiges Zuspätkommen führt “in der Regel” zur ordentlichen Kündigung; eine außerordentliche Kündigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Unpünktlichkeit den Charakter einer beharrlichen Pflichtverletzung / Arbeitsverweigerung erreicht (BAG, Urt. v. 17.03.1988 – 2 AZR 576/87).
Das bedeutet praktisch: Fristlos nur, wenn die Gesamtsituation zeigt, dass der Arbeitnehmer trotz Abmahnungen dauerhaft “nicht will” – nicht, wenn er im Winter vereinzelt im Stau steht.
4) Winter, Glätte, Bahnchaos: Was Arbeitnehmer konkret tun sollten (und was Arbeitgeber dokumentieren sollten)
Arbeitnehmer – Sofortmaßnahmen
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Unverzüglich melden (Telefon/Chat/Email, je nach Betrieb).
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Belege sichern (Bahn- oder Verkehrsmeldung, Screenshot, Werkstattnachweis, Unfall-/Staumeldung, Zeiterfassung).
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Lösung anbieten: später bleiben, Zeit nacharbeiten (wenn möglich), Homeoffice nur nach Absprache.
Arbeitgeber – saubere Linie
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Gleichbehandlung: ähnliche Fälle ähnlich behandeln.
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Dokumentation: Zeiterfassung, Gesprächsnotizen, Abmahnungen mit Datum/Uhrzeit/Dauer.
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Verhältnismäßigkeit prüfen: Gespräch → Ermahnung/Abmahnung → erst dann Kündigung; Warnfunktion muss “ankommen”.
Gerade im Winter ist oft nicht das Wetter selbst der Knackpunkt, sondern (1) Wiederholung, (2) fehlende Vorsorge bei vorhersehbarer Lage, und (3) fehlende Kommunikation.
5) Regionale gerichtliche Durchsetzung: Zuständige Arbeitsgerichte in Nordwestdeutschland
Streitigkeiten über Abmahnungen oder Kündigungen wegen Zuspätkommens werden stets vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht verhandelt.

Maßgeblich ist in der Regel der Arbeitsort des Arbeitnehmers. Für die Regionen, in denen wir regelmäßig tätig sind, gelten folgende Zuständigkeiten:
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Bremen:
Zuständig ist das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven. Berufungsinstanz ist das Landesarbeitsgericht Bremen. -
Landkreis Diepholz (u. a. Diepholz, Bruchhausen-Vilsen):
Zuständig ist das Arbeitsgericht Nienburg (Weser). Berufungen werden vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Hannover) geführt. -
Nienburg (Weser) und Umgebung:
Ebenfalls zuständig ist das Arbeitsgericht Nienburg (Weser), zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Hannover). -
Oldenburg (Oldenburg):
Zuständig ist das Arbeitsgericht Oldenburg, Berufungsinstanz ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Hannover). -
Vechta:
Verfahren werden vor dem Arbeitsgericht Oldenburg geführt, mit Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Hannover) in der zweiten Instanz. -
Verden (Aller):
Zuständig ist das Arbeitsgericht Verden, Berufungsinstanz ist ebenfalls das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Hannover). -
Minden:
Hier ist das Arbeitsgericht Minden zuständig, Berufungsinstanz ist das Landesarbeitsgericht Hamm.
Gerade bei Kündigungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen – wie wiederholtem Zuspätkommen bei winterlicher Verkehrslage – kommt der gerichtlichen Einzelfallprüfung eine zentrale Bedeutung zu. Die Arbeitsgerichte prüfen insbesondere, ob eine wirksame Abmahnung vorlag, ob dem Arbeitnehmer ein Verschulden anzulasten ist und ob die Kündigung verhältnismäßig war.
Fazit: Nicht jedes Zuspätkommen ist gleich – aber Wiederholung wird teuer
Im Winter gilt: Der Arbeitsweg bleibt grundsätzlich Privatsache (Wegerisiko) – das kann den Lohn treffen (BAG, Urt. v. 08.09.1982 – 5 AZR 283/80). Arbeitsrechtliche Sanktionen hängen jedoch stark vom Einzelfall ab: Einmalige, gut kommunizierte Verspätungen sind anders zu bewerten als wiederholtes Zuspätkommen trotz Abmahnung. Und: Abmahnungen müssen ihre Warnfunktion erfüllen – mehrere “auf einen Schlag” können problematisch sein (LAG Köln, Urt. v. 20.10.2022 – 8 Sa 465/22).
Wenn Sie arbeitsrechtliche Unterstützung bei einer Kündigung oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder online zur Verfügung.

FAQ – Häufige Fragen aus der Praxis
1. Darf mein Arbeitgeber mich abmahnen, wenn ich wegen Schnee zu spät komme?
Ja, grundsätzlich ist eine Abmahnung möglich, wenn Ihnen ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Entscheidend ist, ob die Verspätung vermeidbar war und ob Sie ausreichend Vorsorge getroffen haben. Bei einmaligen, unverschuldeten Verspätungen ist eine Abmahnung häufig angreifbar.
2. Muss ich bei angekündigtem Schneefall früher losfahren?
In der Regel ja. Wenn winterliche Verkehrsprobleme vorhersehbar sind, wird erwartet, dass Arbeitnehmer zusätzliche Zeit einplanen oder alternative Wege nutzen. Andernfalls kann wiederholtes Zuspätkommen als Pflichtverletzung gewertet werden.
3. Kann eine Kündigung wegen Zuspätkommens sofort ausgesprochen werden?
Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. In der Regel ist vor einer Kündigung mindestens eine wirksame Abmahnung erforderlich. Meist kommt – wenn überhaupt – nur eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
4. Bekomme ich Lohn, wenn ich wegen Glätte oder Verkehrschaos zu spät komme?
Nein, für die Zeit der Verspätung besteht regelmäßig kein Vergütungsanspruch. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Das betrifft jedoch nur die Bezahlung, nicht automatisch die Frage von Abmahnung oder Kündigung.
5. Spielt es eine Rolle, ob ich den Arbeitgeber sofort informiere?
Ja. Unverzügliche Information über die Verspätung kann arbeitsrechtlich erheblich sein. Schweigen oder verspätete Meldung verschlechtern die Position des Arbeitnehmers deutlich – auch bei objektiv schlechten Witterungsbedingungen.
6. Was kann ich gegen eine Abmahnung wegen Zuspätkommens tun?
Abmahnungen sollten inhaltlich geprüft werden: Stimmen Datum, Uhrzeit und Vorwurf? War die Verspätung wirklich schuldhaft? In vielen Fällen kann eine Abmahnung entfernt oder entschärft werden – insbesondere bei winterbedingten Umständen.