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  • Wenn der Unfall länger nachwirkt – Anspruch auf Standgeld und Nutzungsausfall trotz verzögerter Regulierung

Ein Verkehrsunfall bringt nicht nur Blechschäden mit sich, sondern oft auch finanzielle Streitigkeiten mit der gegnerischen Versicherung. Gerade wenn es um Nutzungsausfallentschädigung und Standgeld geht, ist die Lage oft nicht eindeutig. In einem aktuellen Fall, den wir in unserer Kanzlei in Bremen und Sulingen betreut haben, konnte ein Mandant trotz zögerlicher Regulierung durch die Versicherung weitere 1.212,18 € durchsetzen. Hier zeigen wir, wann Sie ebenfalls Anspruch auf mehr haben.

Was ist Nutzungsausfall und was ist Standgeld?

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht mehr fahrbereit ist, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese bemisst sich nach einem Tagessatz, der sich nach dem Fahrzeugtyp richtet, und der Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung.

Standgeld hingegen sind Kosten, die entstehen, wenn das Fahrzeug abgeschleppt und auf einem Firmengelände oder bei einer Werkstatt zwischengelagert wird. Solche Kosten müssen ersetzt werden, sofern sie notwendig und angemessen sind.

Der Fall: Verzögerte Regulierung, kein Geld für Reparatur

Unser Mandant war nach einem Unfall auf der Bundesstraße zwischen Bremen und Sulingen nicht mehr mobil. Das Fahrzeug war so stark beschädigt, dass es abgeschleppt werden musste. Die gegnerische Versicherung regulierte zunächst nur einen Teil des Schadens. Die Reparatur hätte sofort begonnen werden können, aber der Mandant konnte sie aus eigenen Mitteln nicht vorfinanzieren.

Trotz eines Kontoguthabens von rund 5.000 € war die Reparatur laut Gutachten deutlich teurer. Die Versicherung zahlte erst Wochen später. In der Zwischenzeit fielen Standkosten in Höhe von über 500 € an und der Mandant hatte fast zwei Monate keinen fahrbaren Untersatz. Die Versicherung wollte dafür nicht aufkommen – zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Die Entscheidung: Anspruch auf vollen Nutzungsausfall und Standgeld

Das Gericht stellte klar: Wer nicht zur Vorfinanzierung der Reparatur in der Lage ist, darf abwarten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen oder gar seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den Schaden zu überbrücken. Auch das zwischenzeitlich vorhandene Kontoguthaben wurde nicht als ausreichende Finanzierungsquelle gewertet.

Zudem wurde anerkannt, dass das Fahrzeug durchgängig unbenutzbar war und keine anderen Mobilitätsmöglichkeiten bestanden. Damit wurde ein weiterer Nutzungsausfall für 14 Tage zu je 50 €, also 700 €, zugesprochen. Auch die zweiten Standgebühren von 512,18 € mussten erstattet werden.

Was heißt das für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall nicht sofort reparieren lassen können, weil die Versicherung zögert oder Ihnen die Mittel fehlen, müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig darlegen, dass eine Vorfinanzierung nicht möglich ist. Dann haben Sie gute Chancen, auch später noch Anspruch auf Nutzungsausfall und Standkosten geltend zu machen.

Fazit: Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen

Gerade in komplexen Schadensfällen lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Die Versicherungen versuchen oft, nur den Mindestbetrag zu regulieren. Doch wie unser Fall aus dem Raum Bremen/Sulingen zeigt, lassen sich mit juristischer Unterstützung oft deutlich höhere Ansprüche durchsetzen.

Als spezialisierte Kanzlei im Bereich des Verkehrsrechts stehen wir bereit, um Sie in allen Fragen rund um Verkehrsunfälle und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen zu unterstützen. Unsere Expertise reicht von der Beratung über die Geltendmachung Ihrer Ansprüche bis hin zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Wenn Sie Unterstützung benötigen oder weitere Fragen zu den Auswirkungen eines Unfalls haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online zur Verfügung.

FAQ

1. Muss ich die Reparatur meines Fahrzeugs nach einem Unfall selbst vorfinanzieren?
Nein. Wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die finanziellen Mittel fehlen, sind Sie nicht verpflichtet, die Reparaturkosten vorzustrecken.

2. Was ist Nutzungsausfallentschädigung und wie lange steht sie mir zu?
Sie erhalten Nutzungsausfall, wenn Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar war – für den Zeitraum der Reparatur plus angemessener Prüfzeit.

3. Sind Standkosten erstattungsfähig?
Ja, wenn sie notwendig, angemessen und belegt sind. Das gilt z. B. für das Abstellen auf dem Gelände eines Abschleppunternehmens oder bei einer Werkstatt.

Kim Mirow 
Rechtsanwältin für Verkehrsrecht

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kim Mirow
Rechtsanwältin für Verkehrsrecht

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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