– Beglaubigte Abschrift –
Amtsgericht
Nienburg
Im Namen des Volkes
Urteil
4 Cs 2260 Js 61643/24 (1/25)
In der Strafsache
gegen geboren am in,
wohnhaft, ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Christian Odebrecht, Am Wall 171, 28195 Bremen
wegen Betruges
hat das Amtsgericht Nienburg – Strafrichter – in der öffentlichen Sitzung vom
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht
als Strafrichter als Beamter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Christian Odebrecht als Verteidiger
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
1. Die Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt
die Landeskasse.
Gründe:
I.
Die Angeklagte hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie ist ledig. Sie arbeitet und bezieht ein monatliches Einkommen.
Das Bundeszentralregister der Angeklagten weist 1 Eintragung auf.
Am 18.01.2023 verurteilte sie das Amtsgericht Nienburg (rechtskräftig seit: 07.02.2023) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.
II.
Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
1. Mit Strafbefehl vom 14.01.2025 wurde der Angeklagten die tatmehrheitliche Begehung
zweier Betrugstaten gem. §§ 263 Abs. 1, 53 StGB wie folgt zur Last gelegt:
2. Am 24.05.2025 bot die Angeklagte in Nienburg über die Internetplattform Ebay-
Kleinanzeigen eine Maxton-Hall-Buchreihe zum Verkauf an, obwohl sie bereits zu
diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigte, die angebotenen Bücher an die späteren Käufer zu versenden. Sie einigte sich mit der Geschädigten über den Verkauf der Bücher zu einem Gesamtpreis von 31,00 Euro. Diese überwies diesen Betrag auf das Konto der Angeklagten mit der IBAN so wie die Angeklagte dies beabsichtigt. Die Bücher übersendete die Angeklagte, wie geplant, nicht an die Geschädigte.
3. Unter demselben Datum bot die Angeklagte in Nienburg über die Internetplattform eine Maxton-Hall-Buchreihe zum Verkauf an, obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigte, die angebotenen Bücher an die späteren Käufer zu versenden. Sie einigte sich mit der Geschädigten über den Verkauf der Bücher zu einem Gesamtpreis von 34,50 Euro. Diese überwies diesen Betrag auf das Konto der Angeklagten mit der IBAN so wie die Angeklagte es beabsichtigt hatte. Die Bücher übersendete sie, wie geplant, nicht an die Geschädigte.
4. Demgegenüber hat das AG Nienburg folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.-2. Unter dem vorgenannten Datum bot eine iE unbekannt gebliebene Person (diese wird von der Angeklagten zwar namentlich benannt, hierzu sind jedoch mangels Relevanz keine Feststellungen getroffen worden) unter Nutzung der Kontodaten der Angeklagten in 2 Fällen über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen eine Maxton-Hall-Buchreihe zum Verkauf an, obwohl diese jeweils nicht beabsichtigte, die angebotenen Bücher an die späteren Käufer zu versenden. Im Rahmen der Veröffentlichung der Verkaufsangebote wurden Fotos der Bücherreihen online gestellt, wobei darauf zu erkennen ist, dass die Person, die die Bücher auf dem Foto in der Hand hält – im Unterschied zur Angeklagten – auf der linken Hand ein großflächiges Rosentattoo hat. Die unbekannte Person einigte sich jeweils mit der Zeugin und über den Verkauf der Bücher zu einem Gesamtpreis von 31,00 Euro
(Tat zu 1.) bzw 34,50€ (Tat zu 2.). Die Zeuginnen überwiesen die Beträge ohne Wissen der Angeklagten auf das durch die unbekannte Person genutzte Konto der Angeklagten mit der IBAN Eine Lieferung der Bücher erfolgte in keinem der Fälle.
III.
1. Die Angeklagte hat sich im Termin über ihren Verteidiger dergestalt eingelassen, dass es sich tatsächlich um das Konto der Angeklagten gehandelt habe. Eine ehemalige Bekannte der Angeklagten habe der Angeklagten damals mitgeteilt, dass ihr Konto gesperrt sei, sie jedoch eine Zahlung erwarte. Die Angeklagte habe ihr dann ihre IBAN genannt. Frau sei in Bremen als Betrügerin bekannt. Bei den Fotos des Inserats sei auf der linken Hand ein auffälliges Rosentool zu erkennen. Das Foto könne die Angeklagte daher nicht geschossen haben.
2. Das Gericht vermochte bereits keine hinreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen, wobei es dies bereits im Zwischenverfahren wiederholt zum Ausdruck gebracht hat. Die entsprechenden Vermerke sind im Hauptverhandlungstermin ausweislich des Protokolls verlesen worden. Denn die schlichte Nichtlieferung genügt als solche nicht, um den subjektiven Tatbestand nachweisen zu können. Darüber hinaus sind die Schäden äußerst überschaubar, die Angeklagte ist zudem strafrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten.
Darüber hinaus lebte die Angeklagte im Tatzeitraum ausweislich der auszugsweise verlesenen Kontoverdichtung auch nicht in desolaten Einkommensverhältnissen. Bspw bezog sie ca 1 Woche nach den mutmaßlichen Taten Sozialleistungen iHv 645,80 € und befand sich daher zu diesem Zeitpunkt auch nicht im Saldo. Ohne dass es hierauf noch ankäme spricht gegen eine Täterschaft der Angeklagten darüber hinaus auch das in Augenschein genommene Lichtbild, auf das ergänzend gem § 267 Abs 1 S 3 StPO Bezug genommen wird, aus dem sich ergibt, dass der Anbieter der Annonce auf der linken Hand – anders als die Angeklagte – ein großflächiges Rosentattoo hat.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt Nienburg , 26.08.2025
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle