Der Straßenverkehr in Bremen und Umgebung lebt davon, dass sich alle an klare Regeln halten. Doch was passiert, wenn jemand diese Regeln bewusst oder leichtfertig bricht und dadurch andere gefährdet? Der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Strafgesetzbuch (StGB) ist kein Kavaliersdelikt – und kann für Beschuldigte schwerwiegende Folgen haben. Ob mutwilliges Entfernen von Gullideckeln, das Verstellen von Verkehrszeichen oder ein gezielter Eingriff in das Lenkverhalten während der Fahrt – wer so handelt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern andere Verkehrsteilnehmer:innen massiv.
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick darüber, was genau als gefährlicher Eingriff gilt, welche Strafen drohen und warum Beschuldigte in Bremen schnell rechtliche Hilfe suchen sollten.
1. Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Die Vorschrift des § 315b StGB schützt sowohl die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs als auch die darin befindlichen Individualrechtsgüter – also Leib, Leben und Eigentum der Beteiligten. Ein gefährlicher Eingriff liegt dann vor, wenn jemand außerhalb des eigentlichen Verkehrsgeschehens in gefährlicher Weise auf den Straßenverkehr einwirkt.
Typische Beispiele sind:
- das Werfen von Gegenständen auf fahrende Fahrzeuge,
- das Zerstören oder Manipulieren von Verkehrsschildern,
- das Platzieren von Hindernissen auf der Fahrbahn,
- das Entfernen von Gullideckeln,
- oder das Blenden von Fahrer:innen mit Laserlicht.
All diese Handlungen können – und werden – strafrechtlich verfolgt.
2. Tatbestand und Voraussetzungen
Für eine Strafbarkeit nach § 315b StGB müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Ein verkehrsfremder Eingriff:
Der:die Beschuldigte greift von außen in den Verkehrsfluss ein – also nicht als normale:r Verkehrsteilnehmer:in. - Konkrete Gefährdungslage: Durch den Eingriff entsteht eine Gefährdung für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert (mindestens ca. 750 Euro laut gängiger Rechtsprechung).
- Vorsatz oder bedingter Vorsatz: Der:die Täter:in will die Gefahr herbeiführen oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf.
3. Auch aktive Verkehrsteilnehmer:innen können beschuldigt sein
In bestimmten Konstellationen kann auch jemand, der sich aktiv im Straßenverkehr befindet, einen gefährlichen Eingriff begehen. Die Rechtsprechung spricht hier von einer sogenannten „Pervertierung des Straßenverkehrs“. Gemeint ist damit z. B. die zweckwidrige Nutzung eines Fahrzeugs – etwa als Waffe. Auch ein plötzlicher, grundloser Bremsvorgang mit dem Ziel, andere zu gefährden, kann strafbar sein.
Beispiel aus Bremen: Eine Person bremst absichtlich auf einer Schnellstraße stark ab, weil sie sich von einem anderen Fahrzeug „bedrängt“ fühlt – und nimmt dabei einen Auffahrunfall billigend in Kauf.
4. Mittäterschaft, Unterlassen und Anstiftung
Neben der unmittelbaren Tatbegehung können auch andere Beteiligungsformen strafbar sein:
- Mittäterschaft: Wer gemeinsam mit anderen plant oder handelt (z. B. bei manipulierten Fahrzeugteilen), kann als Mittäter:in belangt werden.
- Unterlassen: Wer eine bestehende Gefahrenquelle – wie Ölspuren oder Hindernisse nach einem Unfall – nicht beseitigt, obwohl er:sie dazu in der Lage wäre, kann sich ebenfalls strafbar machen.
- Anstiftung: Wer eine andere Person dazu anstiftet, den Straßenverkehr zu gefährden (z. B. durch das Überreden zum Entfernen eines Gullideckels), haftet unter Umständen wie ein:e Täter:in.
5. Strafmaß und rechtliche Folgen für Beschuldigte
Das Strafmaß bei § 315b StGB hängt stark von der Schwere der Tat, der Gefährdungsintensität sowie dem Vorsatzgrad ab.
- Fahrlässige Tatbegehung (z. B. durch technische Nachlässigkeit am Fahrzeug): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
- Vorsätzlich-fahrlässiges Handeln (z. B. vorsätzliche Sachbeschädigung ohne konkrete Schädigungsabsicht): bis zu 3 Jahre.
- Vorsätzliche Gefährdung (z. B. gezielte Behinderung oder Schädigung anderer): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mehr.
Zusätzlich drohen:
- Entzug der Fahrerlaubnis,
- Punkte in Flensburg,
- Fahrverbote,
- zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
6. Warum sofort anwaltlicher Beistand nötig ist
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann bereits mit einer polizeilichen Befragung oder Vorladung beginnen – doch ab diesem Moment kann jede Aussage Konsequenzen haben. Gerade in Bremen erleben wir als Kanzlei immer wieder, dass Beschuldigte aus Unwissenheit Angaben machen, die später gegen sie verwendet werden.
Unser klarer Rat: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung.
Wir beantragen für Sie Akteneinsicht, analysieren die Beweislage und entwickeln mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Fazit: Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist kein Bagatelldelikt
Gerade weil der öffentliche Straßenverkehr so viele Menschen betrifft, schützt das Strafrecht ihn besonders scharf. Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, andere durch sein Verhalten im Straßenverkehr gefährdet zu haben, sollte schnell handeln – und sich professionell vertreten lassen. Ob in Bremen, im Umland oder bundesweit: Wir stehen Ihnen zur Seite.
Als spezialisierte Kanzlei im Bereich des Straf- und Verkehrsrechts stehen wir bereit, um Sie in allen Fragen rund um Verkehrsunfälle und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen zu unterstützen. Unsere Expertise reicht von der Beratung über die Geltendmachung Ihrer Ansprüche bis hin zur Verteidigung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Wenn Sie Unterstützung benötigen oder weitere Fragen zur Verteidigung bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online zur Verfügung.
FAQ’s zum Thema Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
1. Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?
Wenn jemand von außen oder zweckwidrig in den Straßenverkehr eingreift und dadurch Menschen oder wertvolle Sachen gefährdet – z. B. durch Hindernisse auf der Fahrbahn.
2. Können auch aktive Fahrer:innen einen gefährlichen Eingriff begehen?
Ja. Etwa wenn sie ihr Fahrzeug als Waffe benutzen oder bewusst stark abbremsen, um einen Unfall zu provozieren (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs).
3. Welche Strafe droht bei § 315b StGB?
Je nach Vorsatz und Gefährdungslage drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren – bei besonders schweren Fällen auch mehr. Zusätzlich droht Führerscheinentzug.
4. Was ist der Unterschied zu einer einfachen Verkehrsordnungswidrigkeit?
Ein gefährlicher Eingriff ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit – mit entsprechend gravierenderen rechtlichen Folgen.
5. Was soll ich tun, wenn mir ein solcher Vorwurf gemacht wird?
Schweigen Sie gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie umgehend eine:n Fachanwalt:in für Verkehrs- oder Strafrecht. Wir übernehmen sofort Ihre Verteidigung.