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  • Körperverletzung im Strafrecht: Überblick über die Körperverletzungsdelikte

Körperverletzungsdelikte zählen zu den häufigsten Straftaten in Deutschland – und das zeigt sich auch in Bremen. Ob bei Auseinandersetzungen in der Innenstadt, in der Kneipenszene im „Viertel“ oder bei Konflikten im Straßenverkehr: Die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen ist keine Seltenheit. Auch in der polizeilichen Kriminalstatistik der Freien Hansestadt Bremen nehmen Straftaten gegen die körperliche Integrität regelmäßig einen bedeutenden Anteil ein.

Doch was genau versteht das Strafgesetzbuch (StGB) unter Körperverletzung? Welche Formen gibt es, und worin unterscheiden sich einfache, gefährliche oder gar schwere Körperverletzungen? Und wann handelt es sich um ein strafbares Verhalten – oder doch um eine rechtlich zulässige Handlung, z. B. bei einer medizinischen Behandlung?

Im Folgenden geben wir Ihnen einen fundierten Einblick in die wichtigsten Körperverletzungsdelikte des StGB – mit Blick auf die Praxis in Bremen und Umgebung.

 

1. Die einfache Körperverletzung – § 223 StGB

Der Grundtatbestand der Körperverletzung findet sich in § 223 StGB. Demnach macht sich strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.

Was bedeutet das konkret?

  • Körperliche Misshandlung meint jede üble, unangemessene Handlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit des Opfers beeinträchtigt wird – etwa durch Schläge, Tritte oder sogar das Schneiden von Haaren gegen den Willen der betroffenen Person.
  • Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder verschlimmert wird.

Ein besonderes Augenmerk liegt auch im Alltag in Bremen auf sogenannten Bagatelldelikten: Ist etwa das bewusste Anhauchen mit Zigarettenrauch in einer Bar bereits eine strafbare Körperverletzung? Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich – entscheidend ist stets die konkrete Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens.

Wichtig: Die einfache Körperverletzung ist in der Regel ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat meist nur dann, wenn das Opfer innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt – es sei denn, ein öffentliches Interesse liegt vor, wie es etwa bei Angriffen auf Polizeibeamt:innen in der Bremer Innenstadt regelmäßig angenommen wird.

 

2. Die gefährliche Körperverletzung – § 224 StGB

Wird eine Körperverletzung auf eine besonders gefährliche Weise begangen, liegt nach § 224 StGB eine gefährliche Körperverletzung vor. Hierunter fallen unter anderem folgende Begehungsformen:

  • Einsatz von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen (z. B. Reinigungsmittel, Drogen)
  • Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (z. B. Messer, Glasflaschen, Schlagringe)
  • Hinterlistige Überfälle, bei denen das Opfer überrascht und wehrlos gemacht wird
  • Gemeinschaftliche Begehung, wenn mehrere Täter:innen am Tatort zusammenwirken
  • Lebensgefährdende Behandlung, etwa durch Würgen, mehrfaches Stechen mit einem Messer oder das Fahren in eine Menschenmenge

In Bremen finden sich viele Verfahren zu § 224 StGB im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen auf Großveranstaltungen wie dem Freimarkt oder dem Osterwiese-Fest. Auch Angriffe mit Alltagsgegenständen wie Flaschen oder zerbrochenem Geschirr in der Gastronomie können als gefährliche Körperverletzung eingestuft werden.

Die Strafandrohung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – bei minder schweren Fällen bis zu fünf Jahre.

 

3. Die schwere Körperverletzung – § 226 StGB

§ 226 StGB stellt auf besonders schwerwiegende gesundheitliche Folgen ab. Dabei genügt es, wenn die Körperverletzung fahrlässig zu diesen dauerhaften Schäden führt:

  • Verlust des Seh-, Hör- oder Sprechvermögens
  • Verlust eines wichtigen Körperglieds oder dessen dauerhafte Funktionsunfähigkeit
  • Dauerhafte Entstellung, etwa durch sichtbare Narben
  • Verfallen in Siechtum, Lähmung oder eine geistige Erkrankung

Beispiel aus der Praxis: Wird einer Person bei einer Schlägerei in Bremen so heftig ins Gesicht geschlagen, dass sie ein Auge verliert, liegt eine schwere Körperverletzung vor. Der oder die Täter:in muss in diesem Fall mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen – und bei vorsätzlichem Handeln mit nicht unter drei Jahren.

 

4. Die fahrlässige Körperverletzung – § 229 StGB

Nicht nur vorsätzliche Taten sind strafbar: Auch fahrlässige Körperverletzung kann geahndet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt verletzt – zum Beispiel im Straßenverkehr.
Gerade im urbanen Raum wie Bremen, wo sich Radfahrer:innen, Autofahrer:innen und Fußgänger:innen oft auf engem Raum begegnen, kommt es regelmäßig zu solchen Fällen. Wer hier einen Unfall verursacht und dadurch andere verletzt – etwa durch das Überfahren einer roten Ampel – macht sich unter Umständen nach § 229 StGB strafbar.
Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – abhängig vom Ausmaß der Pflichtverletzung und der Schwere der Verletzungen.

 

Fazit: Warum eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll ist

Körperverletzungsdelikte – ob einfach, gefährlich, schwer oder fahrlässig – sind komplex. In Bremen führen sie regelmäßig zu Ermittlungsverfahren und können für Betroffene erhebliche Konsequenzen haben. Dabei ist oft unklar, ob überhaupt ein Strafantrag vorliegt oder ob eine medizinische Maßnahme strafrechtlich relevant ist.

Ein:e erfahrene:r Strafverteidiger:in kann frühzeitig einschätzen, welche Optionen bestehen, ob das Verfahren möglicherweise eingestellt werden kann oder wie eine geeignete Verteidigungsstrategie aussieht. Ebenso wichtig ist die Prüfung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Unser Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten. So können mögliche Risiken minimiert und Ihre Rechte effektiv gewahrt werden.

Als Kanzlei mit Erfahrung im Strafrecht stehen wir Ihnen in allen Fragen rund um Körperverletzungsdelikte kompetent zur Seite – ob Sie Beschuldigte:r oder Geschädigte:r sind. Kontaktieren Sie uns an unseren Standorten in Bremen, Sulingen, Osnabrück oder nutzen Sie unsere Online-Beratung.

 

FAQ’s zum Thema Körperverletzung

1. Wann ist eine Körperverletzung strafbar?
Eine Körperverletzung ist strafbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt und die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit einer Person beeinträchtigt wird.

2. Was gilt als gefährliche Körperverletzung?
Gefährlich wird eine Körperverletzung z. B. durch den Einsatz von Waffen, durch mehrere Täter:innen oder bei lebensgefährdenden Angriffen – etwa bei Schlägereien in der Innenstadt.

3. Welche Strafe droht bei Körperverletzung?
Das Strafmaß hängt vom Schweregrad ab: Bei einfacher Körperverletzung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, bei schwerer oder gefährlicher Körperverletzung deutlich mehr.

4. Brauche ich bei einem Strafverfahren wegen Körperverletzung in Bremen eine:n Anwält:in?
Ja, eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist sinnvoll – sowohl für Beschuldigte als auch für Geschädigte, z. B. zur Durchsetzung von Schmerzensgeld.

5. Wann verjährt Körperverletzung?
Die Verjährungsfrist beträgt je nach Delikt 3 bis 10 Jahre. Bei schwerer Körperverletzung sogar bis zu 20 Jahre.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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