In Strafverfahren – gerade auch an unseren Standorten wie Bremen – kommt es regelmäßig zu Situationen, in denen Zeug:innen oder Sachverständige Aussagen machen, die später angezweifelt werden. Nicht selten steht dann der Vorwurf der uneidlichen Falschaussage im Raum. Aber was bedeutet das eigentlich konkret? Wer kann sich überhaupt strafbar machen, und wie hoch ist das Risiko einer Verurteilung?
In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Punkte rund um die uneidliche Falschaussage nach § 153 Strafgesetzbuch (StGB) – praxisnah, rechtssicher und verständlich. Dabei gehen wir auf fünf zentrale Aspekte ein, die für Beschuldigte entscheidend sein können.
1. Was ist eine uneidliche Falschaussage und wann ist sie strafbar?
Die uneidliche Falschaussage ist in § 153 Abs. 1 StGB geregelt. Danach machen sich Zeug:innen oder Sachverständige strafbar, wenn sie vorsätzlich vor Gericht oder vor einer anderen zur Eidesabnahme befugten Stelle eine falsche Aussage machen. Falsch ist eine Aussage dann, wenn sie objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt – das heißt: Wenn sie eine falsche Darstellung eines Sachverhalts liefert.
Ein klassisches Beispiel aus der Praxis: Eine Fahrzeughalterin sagt vor Gericht aus, sie wisse nicht, wer ihr Auto zur Tatzeit geführt hat, obwohl ihr Partner es war. Wenn diese Aussage nicht stimmt, liegt eine uneidliche Falschaussage vor.
2. Falschaussage durch Verschweigen: Reicht es, wenn man etwas „nur“ weglässt?
Ja – in bestimmten Fällen genügt bereits das bewusste Weglassen relevanter Informationen. Zeug:innen sind verpflichtet, auf erkennbar bedeutsame Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu antworten – auch ohne direkte Nachfrage. Wenn also Informationen verschwiegen werden, obwohl klar ist, dass sie für die Wahrheitsermittlung wichtig sind, kann dies bereits den Tatbestand erfüllen.
Das kann in einem Verfahren etwa dann problematisch werden, wenn man z. B. nicht erwähnt, dass man zur Tatzeit mit der beschuldigten Person zusammen war – obwohl das für deren Alibi entscheidend wäre.
3. Wer kann sich nach § 153 StGB überhaupt strafbar machen – und wer nicht?
Die Strafbarkeit nach § 153 StGB gilt nur für Zeug:innen und Sachverständige. Angeklagte im Strafprozess sind nicht zur Wahrheit verpflichtet – sie dürfen sogar bewusst lügen, ohne sich strafbar zu machen. Auch Parteien in einem Zivilprozess fallen nicht unter diese Regelung.
Vor allem wichtig: Eine Aussage vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 153 StGB, da diese Stellen nicht zur Eidesabnahme befugt sind. Allerdings drohen in solchen Fällen andere Straftatbestände wie falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB).
4. Vorsatz ist entscheidend – Was, wenn die Aussage irrtümlich falsch war?
Nicht jede objektiv falsche Aussage ist automatisch strafbar. § 153 StGB setzt Vorsatz voraus – also das Wissen und Wollen, die Unwahrheit zu sagen. Wer sich bei seiner Aussage ehrlich irrt, etwa weil man sich an Details falsch erinnert oder eine Situation falsch einschätzt, macht sich nicht strafbar.
In solchen Fällen kommt allenfalls eine fahrlässige Falschaussage in Betracht, die gesondert geregelt ist (§ 161 StGB) – und auch dann ist eine Strafe deutlich milder.
5. Welche Strafen drohen bei einer uneidlichen Falschaussage?
Das Strafmaß für eine uneidliche Falschaussage ist überraschend hoch: Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen – ein deutliches Zeichen dafür, wie ernst der Gesetzgeber die Pflicht zur Wahrheit nimmt.
In der Praxis hängt das tatsächliche Strafmaß von verschiedenen Faktoren ab – z. B. ob die falsche Aussage das Verfahren maßgeblich beeinflusst hat, ob eine Berichtigung der Aussage erfolgt ist (§ 158 StGB) oder ob mildernde Umstände wie ein sogenannter Aussagenotstand (§ 157 StGB) vorliegen. In manchen Fällen kann ein Gericht die Strafe sogar ganz erlassen – etwa wenn Zeug:innen lügen, um sich selbst oder Angehörige zu schützen.
Fazit: Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen!
Wer in einem Verfahren als Zeug:in aussagt – insbesondere vor einem Gericht –, sollte sich der Tragweite seiner Aussagen bewusst sein. Eine bewusste Falschaussage kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sobald der Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage im Raum steht, sollte man nicht abwarten oder auf eigene Faust reagieren, sondern sich schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen.
Als Kanzlei mit strafrechtlicher Beratungspraxis – insbesondere auch im Raum Bremen – stehen wir Ihnen zur Seite, wenn Ihnen der Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage gemacht wird. Wir prüfen sorgfältig die Voraussetzungen des § 153 StGB, beraten zur Möglichkeit einer strafbefreienden Berichtigung und vertreten Sie engagiert gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft. Kontaktieren Sie uns – gerne auch an unseren weiteren Standorten in Sulingen, Osnabrück oder Online.
FAQ’s zur uneidlichen Falschaussage
1. Was ist eine uneidliche Falschaussage?
Eine uneidliche Falschaussage ist eine vorsätzlich falsche Aussage von Zeug:innen oder Sachverständigen vor einem Gericht oder einer anderen zur Eidesabnahme befugten Stelle.
2. Wer kann wegen uneidlicher Falschaussage bestraft werden?
Nur Zeug:innen und Sachverständige – Angeklagte dürfen im Strafprozess sogar lügen, ohne sich strafbar zu machen.
3. Ist das Verschweigen wichtiger Informationen strafbar?
Ja, wenn relevante Umstände wissentlich verschwiegen werden, obwohl sie für die Wahrheitsfindung wichtig sind, liegt ebenfalls eine Falschaussage vor.
4. Was passiert, wenn ich mich ehrlich irre?
Ohne Vorsatz – also ohne Wissen über die Unrichtigkeit – liegt keine strafbare Falschaussage vor. Denkbar ist aber eine fahrlässige Falschaussage (§ 161 StGB).
5. Welche Strafe droht bei einer uneidlichen Falschaussage?
Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – Geldstrafen sind nicht möglich.