Plötzlich klingelt die Polizei und überreicht einen Brieg oder es liegt ein offizieller Umschlag im Briefkasten. Eine Vorladung als Beschuldigte:r. Für viele beginnt damit ein beunruhigender Gedankenkreislauf: Was bedeutet das für mich? Bin ich jetzt automatisch „der oder die Schuldige“? Und: Muss ich da überhaupt hingehen?

Solche Vorladungen erreichen täglich Menschen – schuldig oder unschuldig. Besonders in Bremen kommt es immer wieder vor, dass Bürger:innen im Rahmen laufender Ermittlungsverfahren polizeilich vorgeladen werden. Doch keine Sorge: Allein die Tatsache, dass Sie eine Vorladung erhalten, bedeutet nicht automatisch, dass gegen Sie genügend Beweise vorliegen.

Wir klären in diesem Beitrag, was es mit der Vorladung auf sich hat, welche Rechte Sie haben – und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

 

1. Was ist eine Vorladung als Beschuldigte:r?

Eine Vorladung als Beschuldigte:r ist eine offizielle Einladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu einer Vernehmung. Sie wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens verschickt, wenn die Strafverfolgungsbehörden den Verdacht haben, dass eine Straftat vorliegen könnte.

Wichtig: Eine Vorladung ist nicht gleichbedeutend mit einer Anzeige. Manchmal stützt sich die Polizei auf anonyme Hinweise oder eigene Beobachtungen, ohne dass überhaupt jemand Strafanzeige gestellt hat.

Gerade in Bremen, etwa bei Vorfällen in der Innenstadt oder in bestimmten Stadtteilen wie Gröpelingen oder Hemelingen, kann schon eine Bagatelle – z. B. ein Nachbarschaftsstreit – eine Vorladung nach sich ziehen. Entscheidend ist: Sie sind nicht verpflichtet, dieser Einladung Folge zu leisten.

 

2. Muss ich zur Vorladung erscheinen?

Nein. Und wir raten auch dringend davon ab, unvorbereitet zur Polizei zu gehen – ganz gleich, ob Sie sich für unschuldig halten oder nicht.

Als Beschuldigte:r müssen Sie nicht zur Polizei gehen, auch wenn das Einladungsschreiben förmlich und dringlich formuliert ist. Der Satz „Im Verhinderungsfall bitte ich um Mitteilung…“ wirkt auf viele wie eine Pflicht – ist es aber nicht. Sie müssen weder erscheinen noch absagen oder einen Grund nennen.

Denn: Alles, was Sie sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Und gerade bei polizeilichen Vernehmungen besteht ein enormes Informationsgefälle. Die Ermittler:innen kennen die Aktenlage – Sie nicht. Selbst wenn Sie sicher sind, nichts Unrechtes getan zu haben, besteht das Risiko, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten oder Ihre Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken.

 

3. Vorladung erhalten – und jetzt?

Die wichtigste Regel lautet: Nicht selbst zur Polizei gehen – und nichts sagen. Kontaktieren Sie stattdessen eine:n erfahrene:n Strafverteidiger:in.

In unserer Kanzlei in Bremen übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Wir sorgen für die Akteneinsicht, prüfen die Vorwürfe, und entscheiden gemeinsam mit Ihnen, ob – und wie – eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Oft ist eine schriftliche Einlassung nach Einsicht der Ermittlungsakte der beste Weg, um Missverständnisse auszuräumen, ohne sich unnötig zu belasten.

 

4. Was, wenn ich als Zeug:in vorgeladen werde?

Etwas anders verhält es sich, wenn Sie als Zeug:in vorgeladen werden. Hier gilt:

  • Vor Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft sind Zeug:innen in der Regel aussagepflichtig.

  • Die Polizei darf Zeug:innen nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vorführen lassen.

  • Nahe Angehörige des oder der Beschuldigten dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).

  • Wenn Sie sich oder Angehörige mit Ihrer Aussage selbst belasten könnten, dürfen Sie die Aussage ebenfalls verweigern (§ 55 StPO).

In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie irgendeine Aussage tätigen. Gerade Zeug:innen werden nicht selten im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens plötzlich selbst zu Beschuldigten.

 

Fazit: Schweigen schützt – reden kann schaden

Eine polizeiliche Vorladung ist ein ernster Schritt im Ermittlungsverfahren, aber kein Grund zur Panik. Entscheidend ist, nichts übereilt zu tun. Sie haben das Recht zu schweigen – nutzen Sie es. Und holen Sie sich anwaltliche Hilfe. Damit sichern Sie Ihre Rechte – und Ihre Zukunft.

 

FAQ’s zum Thema Vorladung 

1. Muss ich einer Vorladung als Beschuldigte:r folgen?
Nein. Als Beschuldigte:r sind Sie nicht verpflichtet, zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen oder eine Aussage zu machen.

2. Wirkt es verdächtig, wenn ich der Vorladung nicht folge?
Nein. Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf nicht negativ bewertet werden.

3. Was passiert, wenn ich trotz Unschuld aussage?
Unbedachte Aussagen können Ihre Verteidigung erschweren – auch bei Unschuld. Deshalb sollten Sie vor jeder Aussage Akteneinsicht durch eine:n Anwalt:in nehmen.

4. Kann ich einfach schriftlich Stellung nehmen?
Ja – nach Akteneinsicht kann eine schriftliche Einlassung sinnvoll sein. Lassen Sie sich dazu juristisch beraten.

5. Gilt das auch für Zeug:innen?
Teils. Zeug:innen müssen vor Gericht aussagen, bei der Polizei nur nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft. Verwandte und gefährdete Personen haben Aussageverweigerungsrechte.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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