Wird jemand in Bremen oder anderswo mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert, befindet sich die betroffene Person schlagartig in einer extrem belastenden Situation. Es geht dabei nicht nur um mögliche mehrjährige Freiheitsstrafen, sondern auch um die Gefahr, gesellschaftlich und beruflich vollständig isoliert zu werden – und das oft schon allein durch den bloßen Anfangsverdacht.
In solchen Momenten ist eines besonders wichtig: professionelle und wertfreie Strafverteidigung, unabhängig davon, ob jemand unschuldig oder schuldig ist. Als spezialisierte Strafverteidiger:innen übernehmen wir in unserer Kanzlei konsequent die Wahrung der Rechte von Beschuldigten – sachlich, fair und auf Augenhöhe mit den Ermittlungsbehörden.
1. Erste Konfrontation mit dem Vorwurf – Was tun?
In der Praxis erfahren Beschuldigte häufig durch eine polizeiliche Vorladung oder eine sogenannte Gefährderansprache, dass sie wegen eines Sexualdelikts angezeigt wurden. In schwerwiegenderen Fällen kann es auch zu einer Festnahme und Untersuchungshaft kommen.
Gerade in der ersten Phase ist das Verhalten entscheidend. Die drei goldenen Grundregeln lauten:
- Schweigen!
- Ruhe bewahren!
- Unverzüglich eine:n erfahrene:n Strafverteidiger:in kontaktieren!
Insbesondere im Raum Bremen begleiten wir regelmäßig Mandant:innen, die plötzlich mit dem Vorwurf konfrontiert werden und sich in einem regelrechten Ausnahmezustand befinden. Unsere Aufgabe ist es, durch kühlen Kopf und Fachwissen Stabilität und Schutz herzustellen.
2. Die rechtlichen Grundlagen und die Entwicklung des § 177 StGB
Eine Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden – insbesondere, wenn diese mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Der zentrale Paragraf ist § 177 StGB. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2016 gilt das Prinzip: „Nein heißt Nein“.
Das bedeutet: Nicht nur körperliche Gewalt oder Drohungen begründen die Strafbarkeit. Es reicht bereits aus, wenn der entgegenstehende Wille der betroffenen Person erkennbar war – etwa durch verbalen Widerspruch, Weinen oder abwehrendes Verhalten. Dieser Paradigmenwechsel hat die Anforderungen an das Verhalten aller Beteiligten – auch und gerade im Rahmen von Ermittlungen – erheblich verändert.
3. Aussage gegen Aussage – die Herausforderung der Beweisführung
Die wohl größte Schwierigkeit in Vergewaltigungsverfahren liegt in der Beweislage. In vielen Fällen gibt es nur zwei unterschiedliche Darstellungen – die des angeblichen Opfers und die der beschuldigten Person. Klassische Beweise wie Zeug:innen, Videos oder forensische Spuren fehlen häufig. Hier liegt die typische „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vor.
Die Gerichte sind dann verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Verurteilung auf Grundlage einer einzelnen Aussage möglich ist. In der Praxis führt diese Konstellation oft zu Einstellungen oder Freisprüchen, wenn keine eindeutige Überzeugung von der Schuld entsteht. In Bremen wie auch bundesweit liegt die Freispruchquote in Sexualstrafsachen deutlich über dem Durchschnitt anderer Deliktsgruppen.
4. Falschbeschuldigungen und Pseudoerinnerungen
So sensibel das Thema auch ist: In Vergewaltigungsverfahren kommt es überdurchschnittlich häufig zu Falschbeschuldigungen. Die Ursachen reichen von bewusster Rache – etwa in Trennungssituationen – bis hin zu unbewussten Täuschungen, die auf Pseudoerinnerungen (False-Memory-Syndrom) beruhen.
Gerade im therapeutischen Kontext kann es durch Suggestion oder Fehlinterpretationen zu Erinnerungen an Erlebnisse kommen, die so nie stattgefunden haben. In solchen Fällen spielen aussagepsychologische Gutachten eine zentrale Rolle. Diese Gutachten helfen dabei, die Glaubhaftigkeit von Aussagen sachlich und unabhängig zu bewerten – ein essenzielles Instrument in der modernen Strafverteidigung.
5. Verfahren und Verteidigung – Besonderheiten im Sexualstrafrecht
Beschuldigte in Vergewaltigungsverfahren sehen sich oft einer Vielzahl zusätzlicher Herausforderungen gegenüber: DNA-Gutachten, Nebenklage, Adhäsionsverfahren (zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Strafprozess), mediale Berichterstattung und in seltenen Fällen sogar die Prüfung einer Sicherungsverwahrung.
Zudem sind Sexualstrafsachen häufig nicht zweitinstanzlich überprüfbar, da sie direkt vor den Landgerichten verhandelt werden. Das bedeutet: Ein Fehler in der Tatsachenfeststellung kann nicht durch eine Berufung korrigiert werden – es bleibt nur die Revision beim Bundesgerichtshof, und diese prüft lediglich Rechtsfehler.
Umso wichtiger ist eine strukturierte, strategische Verteidigung von Beginn an.
Fazit: Professionelle Strafverteidigung ohne Vorurteile
Wer in Bremen oder Umgebung wegen Vergewaltigung beschuldigt wird, befindet sich in einer der schwierigsten Situationen überhaupt. Neben der drohenden Strafe und dem öffentlichen Druck steht vor allem auch die persönliche Integrität auf dem Spiel.
Als Strafverteidiger:innen stehen wir in solchen Verfahren wertfrei und ohne Vorverurteilung an der Seite der Beschuldigten – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf am Ende als begründet oder unbegründet herausstellt. Unser Ziel ist stets: ein faires Verfahren, eine sorgfältige Prüfung der Beweise und die bestmögliche Wahrung Ihrer Rechte.
Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen in Bremen, Sulingen, Osnabrück oder Online zur Verfügung – diskret, erfahren und engagiert.
FAQ’s zum Thema Vorwurf der Vergewaltigung
1. Was soll ich tun, wenn ich in Bremen wegen Vergewaltigung beschuldigt werde?
Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine Angaben bei der Polizei und kontaktieren Sie umgehend eine:n spezialisierte:n Strafverteidiger:in. Nur so lassen sich Ihre Rechte effektiv schützen.
2. Kann ich auch bei einer Falschbeschuldigung verurteilt werden?
Leider ja – wenn keine professionelle Verteidigung erfolgt. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen sind sorgfältige Beweisanalysen und aussagepsychologische Gutachten essenziell.
3. Wie wahrscheinlich ist eine Verurteilung bei Aussage gegen Aussage?
Die Gerichte müssen sich sicher sein, dass der Tatvorwurf stimmt. Bleiben berechtigte Zweifel, muss freigesprochen werden. Viele Verfahren enden mit Freispruch oder Einstellung.
4. Gibt es besondere Verteidigungsstrategien in Sexualstrafverfahren?
Ja, die Verteidigung konzentriert sich oft auf Widersprüche in Aussagen, psychologische Gutachten, forensische Beweise und eine fundierte rechtliche Bewertung der Gesamtlage.
5. Übernehmen Sie Fälle auch außerhalb von Bremen?
Ja, wir vertreten Mandant:innen aus ganz Niedersachsen und bundesweit – auch in Sulingen, Osnabrück oder online via Videoberatung.