PCs, Smartphones, Tablets – digitale Geräte prägen unseren Alltag und sind aus dem modernen Leben nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig eröffnet die zunehmende Digitalisierung den Strafverfolgungsbehörden neue Wege, um schwere Straftaten zu untersuchen. Eine der weitreichendsten Maßnahmen in diesem Zusammenhang ist die sogenannte Online-Durchsuchung. Sie erlaubt es Ermittler:innen, ohne das Wissen der Beschuldigten auf Daten aus deren IT-Systemen zuzugreifen – und das unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Gerade weil diese Maßnahme besonders tief in die Privatsphäre eingreift, sind Beschuldigte gut beraten, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In unserer Kanzlei in Bremen, Sulingen und Osnabrück stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger:innen zur Seite und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
1. Was bedeutet Online-Durchsuchung eigentlich?
Unter einer Online-Durchsuchung versteht man den verdeckten Zugriff der Ermittlungsbehörden auf informationstechnische Systeme – also auf Endgeräte wie Computer, Laptops, Tablets, Smartphones oder auch Cloud-Dienste, sofern diese von den Beschuldigten aktiv als Speichermedium genutzt werden. Ziel ist es, relevante Daten zu sichern, die zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten beitragen können.
Im Gegensatz zur klassischen Hausdurchsuchung erfolgt der Zugriff hier meist heimlich – etwa über eine spezielle Software (Staatstrojaner), die unbemerkt auf dem Zielgerät installiert wird. Für die betroffene Person bleibt die Maßnahme häufig lange unentdeckt. Ein wirksamer rechtlicher Schutz ist daher nur möglich, wenn man sich frühzeitig professionellen Rechtsbeistand sichert.
2. Wann dürfen Ermittlungsbehörden IT-Systeme durchsuchen?
Die gesetzliche Grundlage für die Online-Durchsuchung findet sich in § 100b Strafprozessordnung (StPO). Danach ist eine solche Maßnahme nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Konkret gilt:
- Es muss ein dringender Verdacht bestehen, dass die beschuldigte Person eine besonders schwere Straftat begangen oder versucht hat.
- Die Maßnahme darf nicht auf andere Weise ersetzbar sein – das heißt, andere Ermittlungsansätze müssten aussichtslos, erheblich aufwendiger oder weniger erfolgversprechend sein.
- Die Tat muss im Einzelfall besonders schwer wiegen, insbesondere in Bezug auf die verletzten Rechtsgüter.
Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus. Die Anforderungen sind hoch, was mit der Intensität des Eingriffs in das Grundrecht auf IT-Vertraulichkeit begründet wird – einem Grundrecht, das das Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt hat.
3. Welche Straftaten rechtfertigen eine Online-Durchsuchung?
Nicht jede Straftat erlaubt eine so weitreichende Maßnahme wie die Online-Durchsuchung. Die StPO nennt in § 100b Abs. 2 einen abschließenden Katalog besonders schwerer Delikte. Darunter fallen zum Beispiel:
- Terrorismus und staatsgefährdende Straftaten
- Schwerer Bandendiebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei
- Bestechlichkeit und Bestechung in besonders schweren Fällen
- Bandengebundener Computerbetrug
- Sexualdelikte mit hoher Strafandrohung
Dieser Katalog wurde zuletzt 2021 ausgeweitet und umfasst nun auch Delikte mit einer möglichen Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr. Dabei geht es nicht nur um die Schwere der Tat an sich, sondern auch um deren Aufklärbarkeit – viele dieser Straftaten lassen sich mit herkömmlichen Methoden nur schwer oder gar nicht beweisen.
4. Wer ordnet die Online-Durchsuchung an?
Der Zugriff auf private IT-Systeme erfolgt nicht willkürlich: Die Anordnung muss durch ein Gericht erfolgen – in der Regel auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Nur in absoluten Ausnahmefällen, bei sogenannter „Gefahr im Verzug“, darf auch der*die Vorsitzende eines Gerichts die Maßnahme selbst anordnen.
Diese Anordnung muss:
- schriftlich erfolgen
- sorgfältig begründet sein
- und ist zeitlich befristet – maximal auf einen Monat, mit möglicher Verlängerung bis zu sechs Monate. Danach entscheidet das Oberlandesgericht über eine Fortsetzung.
Auch Systeme von Drittpersonen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen durchsucht werden – etwa dann, wenn der:die Beschuldigte diese nutzt und eine anderweitige Ermittlung aussichtslos erscheint.
5. Was passiert mit den gesammelten Daten?
Auch wenn eine Online-Durchsuchung formal korrekt angeordnet wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass alle gesammelten Daten auch verwertet werden dürfen. Die Strafprozessordnung enthält klare Schutzmechanismen:
- Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (z. B. intime Nachrichten oder private Tagebucheinträge) dürfen nicht genutzt werden.
- Daten von Berufsgeheimnisträger:innen wie Anwält:innen oder Ärzt:innen unterliegen besonderen Schutzvorschriften.
- Wurde die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt, kann ein Beweisverwertungsverbot greifen.
Unsere Aufgabe als Verteidiger:innen ist es, genau das zu prüfen. Wir analysieren, ob die Maßnahme rechtmäßig war, ob die Daten rechtlich verwendet werden dürfen – und setzen uns im Zweifel für ein Verwertungsverbot ein.
Fazit: Frühzeitig Strafverteidigung sichern
Wenn gegen Sie eine Online-Durchsuchung angeordnet wurde oder Sie davon ausgehen, dass dies bevorsteht, sollten Sie sofort rechtlichen Beistand einholen. Als erfahrene Strafverteidiger:innen in Bremen, Sulingen und Osnabrück prüfen wir, ob die Maßnahme rechtmäßig ist, und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Je früher Sie sich anwaltlich vertreten lassen, desto besser sind Ihre Chancen, sich gegen rechtswidrige Maßnahmen zur Wehr zu setzen und unzulässige Beweise aus dem Verfahren zu entfernen.
Als spezialisierte Kanzlei im Bereich des Strafrechts stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung in jeder Verfahrenslage zur Seite – sei es in Bremen, Sulingen, Osnabrück oder Online. Vertrauen Sie auf unser Engagement und unsere Expertise.
FAQ’s zum Thema Onlinedurchsuchung
1. Was ist eine Online-Durchsuchung im Strafrecht?
Eine Online-Durchsuchung ist der verdeckte Zugriff auf IT-Systeme von Beschuldigten zur Aufklärung schwerer Straftaten.
2. Welche Voraussetzungen gelten für eine Online-Durchsuchung?
Erforderlich ist ein konkreter Verdacht auf eine besonders schwere Straftat sowie die Unverzichtbarkeit der Maßnahme.
3. Kann man sich gegen eine Online-Durchsuchung wehren?
Ja. Wenn die Maßnahme rechtswidrig war oder ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, kann sich die Verteidigung effektiv wehren.
4. Wer darf eine Online-Durchsuchung anordnen?
In der Regel das zuständige Gericht, nur bei Gefahr im Verzug kann der*die Vorsitzende entscheiden.
5. Welche Rolle spielt die Strafverteidigung bei einer Online-Durchsuchung?
Die Strafverteidigung prüft die Rechtmäßigkeit, schützt Ihre Grundrechte und bekämpft unzulässige Beweise im Verfahren.