Der Besitz von Drogen wird von vielen – vor allem, wenn es um nicht geringe Mengen geht – unterschätzt. Nicht wenige gehen davon aus, dass kleine Mengen für den Eigenbedarf rechtlich folgenlos bleiben. Doch dieser Irrtum kann teuer werden: Denn auch geringe Mengen illegaler Betäubungsmittel sind nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar – und seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) gelten für Cannabis ganz eigene Regeln, die häufig missverstanden werden.
In diesem Beitrag klären wir, ab wann der Besitz strafbar ist, was es mit der sogenannten „nicht geringen Menge“ auf sich hat und welche rechtlichen Konsequenzen bei Besitz, Anbau oder gar Handel drohen – insbesondere in Bremen.
1. Wann liegt ein strafbarer Besitz vor?
Grundsätzlich gilt: Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne entsprechende Erlaubnis ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar – und zwar unabhängig davon, ob es sich um „harte“ oder „weiche“ Drogen handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Substanzen konsumiert werden sollen oder nicht – allein der Besitz genügt. Eine Ausnahme bildet das KCanG, das den privaten Konsum von Cannabis erlaubt.
Die Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass eine Person Drogen besitzt, wenn diese bei ihr gefunden werden, z. B. in der Kleidung, im Fahrzeug oder in der Wohnung – selbst dann, wenn behauptet wird, dass die Substanzen jemand anderem gehören. Auch ein kurzfristiges Aufbewahren („nur kurz gehalten“) kann rechtlich als Besitz gewertet werden.
2. Neue Rechtslage bei Cannabis: Was ist erlaubt, was bleibt strafbar?
Seit April 2024 ist Cannabis teilweise entkriminalisiert. Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) dürfen volljährige Personen:
- bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen,
- insgesamt bis zu 50 Gramm zu Hause aufbewahren und
- bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenbedarf anbauen.
Diese Regeln gelten jedoch nur für den privaten Konsum und unterliegen strengen Auflagen – etwa einem Konsumverbot in der Nähe von Schulen, Spielplätzen und öffentlichen Veranstaltungen.
Strafbar wird es dann, wenn:
- die zulässige Menge überschritten wird,
- mehr als drei Pflanzen angebaut werden,
- oder ein Handel oder eine Weitergabe an Dritte erfolgt.
Ein besonders wichtiger Punkt: Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ liegt bei 7,5 Gramm reinem THC. Wird diese überschritten – etwa durch Besitz von 60 Gramm Blüten mit einem THC-Gehalt von 20 % (ergibt ca. 12 g THC) – droht eine Strafverfolgung nach § 34 Abs. 1 KCanG, mit teils drastischen Konsequenzen.
3. Nicht geringe Mengen – ab wann wird’s richtig ernst?
Im Betäubungsmittelrecht ist die Unterscheidung zwischen „geringer“, „normaler“ und „nicht geringer Menge“ zentral. Ab einer nicht geringen Menge gelten deutlich schärfere Strafrahmen – und Verfahren werden in der Regel nicht mehr eingestellt.
Diese Schwellenwerte unterscheiden sich je nach Substanz und beziehen sich immer auf den reinen Wirkstoffgehalt. Hier einige Richtwerte:
- „Nicht geringe Menge“ ab (reinem Wirkstoff in g)
Cannabis (THC), wenn nicht Eigenkonsum
7,5 g - Amphetamin
10,0 g - MDMA
30,0 g - Heroin
1,5 g - Kokain
5,0 g - Methamphetamin
5,0 g - Morphin
4,5 g
Achtung: Diese Werte sind nicht als „Erlaubnisgrenzen“ zu verstehen! Der Besitz ist bereits ab kleineren Mengen strafbar, auch wenn Gerichte in solchen Fällen unter Umständen das Verfahren einstellen können – aber nicht müssen.
4. Illegaler Handel mit Drogen – hohe Strafen drohen
Wer mit Drogen handelt, macht sich in jedem Fall strafbar – auch dann, wenn es sich nur um geringe Mengen handelt. Schon der Handel mit einer geringen Menge Cannabis zum Eigenkonsum kann nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Bei größeren Mengen anderer Betäubungsmittel – insbesondere bei Überschreiten der nicht geringen Menge – drohen empfindlichere Konsequenzen:
- § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Handel mit nicht geringer Menge – Mindeststrafe: 1 Jahr, Höchststrafe: 15 Jahre
- In minder schweren Fällen: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
- § 30a Abs. 1 BtMG: Bandenmäßiger Handel oder Handel mit Waffen – Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren
- Abgabe an Minderjährige: Täter:in über 21 Jahre – mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe
Die Strafhöhe richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls – etwa ob es sich um eine organisierte Struktur handelt, ob Waffen im Spiel waren oder ob Minderjährige betroffen sind. Gerade bei schweren Vorwürfen ist eine schnelle und kompetente Verteidigung durch spezialisierte Anwält:innen entscheidend.
5. Verhaltenstipps für Beschuldigte – das rät die:der Strafverteidiger:in
Wer sich einem Ermittlungsverfahren gegenübersieht, sollte vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Auch wenn eine Durchsuchung, ein Brief von der Polizei oder eine Vorladung zunächst Panik auslösen – ein klarer Kopf und das richtige Verhalten sind entscheidend.
Unsere Tipps:
- Keine Aussage ohne Anwalt:in
Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen. Auch einer Vorladung müssen Sie nicht folgen, wenn diese von der Polizei stammt. Reden Sie nicht – schweigen schützt. - Hausdurchsuchung? Nicht behindern, aber auch nicht helfen.
Lassen Sie sich einen Durchsuchungsbeschluss zeigen, verlangen Sie eine vollständige Dokumentation und helfen Sie keinesfalls aktiv mit. - Vorladung durch die Staatsanwaltschaft? Erscheinen – aber schweigen.
Hier besteht Anwesenheitspflicht, aber keine Aussagepflicht. Auch hier gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. - Frühzeitig anwaltlichen Beistand sichern
Nur durch Akteneinsicht kann eine Verteidigungsstrategie aufgebaut werden. Ohne Anwalt sind Sie im Strafverfahren stets im Nachteil.
Fazit: Auch geringe Mengen können strafbar sein
Ob Cannabis, Amphetamin, Kokain oder andere Drogen – wer in Bremen oder anderswo mit illegalen Substanzen in Berührung kommt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die oft verbreitete Annahme, kleine Mengen seien „harmlos“, ist trügerisch. Schon der Besitz geringer Mengen kann zu Strafverfahren führen – und bei größeren Mengen oder dem Verdacht des Handels drohen hohe Strafen.
Sie benötigen strafrechtliche Unterstützung?
Ihnen wird Drogenbesitz, -anbau oder -handel vorgeworfen? Handeln Sie schnell und holen Sie sich rechtliche Unterstützung. Als erfahrene Strafverteidiger:innen stehen wir Ihnen mit Fachwissen und Engagement zur Seite – außergerichtlich sowie vor Gericht.
Wir beraten Sie gerne an unseren Standorten in Bremen, Sulingen, Osnabrück oder online.
FAQ’s zum Thema Drogenbesitz
1. Ab wann ist der Besitz von Drogen in Deutschland strafbar?
Der Besitz ist grundsätzlich bereits ab kleinsten Mengen verboten – auch bei Eigenbedarf. Entscheidend ist nicht die Menge, sondern der Besitz an sich.
2. Wie viel Cannabis darf ich legal besitzen?
Laut KCanG dürfen volljährige Personen bis zu 25 g mitführen und maximal 50 g zuhause aufbewahren. Der Besitz über 7,5 g reinem THC ist strafbar.
3. Was ist eine „nicht geringe Menge“ bei Drogen?
Die „nicht geringe Menge“ ist eine gesetzlich relevante Grenze, ab der höhere Strafen drohen. Bei Cannabis liegt diese bei 7,5 g reinem THC.
4. Was passiert, wenn ich mit Drogen erwischt werde?
Je nach Menge, Substanz und Situation drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Eine Aussage bei der Polizei sollten Sie ohne Verteidiger:in vermeiden.
5. Wie läuft eine Hausdurchsuchung wegen Drogen ab?
Die Polizei darf nur mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss Ihre Wohnung durchsuchen. Sie haben das Recht zu schweigen und sollten nichts unterschreiben.