Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers selbst liegt – ohne dass dieser ein Fehlverhalten begangen hat. Es geht also um Umstände, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, die aber dazu führen, dass er seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.

Beispiele: Der Arbeitnehmer verliert die erforderliche berufliche Eignung oder Erlaubnis (etwa der Busfahrer den Führerschein) oder er erbringt aus Gründen, die in seiner Person liegen, dauerhaft nicht die vertraglich geschuldete Leistung. Auch eine lang andauernde oder häufige Erkrankung kann ein personenbedingter Kündigungsgrund sein (siehe nächste Frage).

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der personenbedingten Kündigung prüfen, ob es keine Möglichkeit gibt, den Mitarbeiter anderweitig einzusetzen oder durch zumutbare Mittel weiter zu beschäftigen. Ist die Prognose jedoch negativ – das heißt, es ist nicht abzusehen, dass der Arbeitnehmer in Zukunft seine Pflichten erfüllen kann – und entsteht dem Arbeitgeber durch diese Situation eine unzumutbare Belastung, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Wichtig: Da der Arbeitnehmer nichts falsch gemacht hat, gibt es hier keine Abmahnung als Voraussetzung. Jede personenbedingte Kündigung ist eine Einzelfallentscheidung und im Zweifel vom Arbeitsgericht nachprüfbar.

Die Rechtsanwälte Steveker & Odebrecht beraten Sie gern in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder online, falls Sie Fragen zu personenbedingten Kündigungen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

RA Steveker

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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