Wer sich in Bremen oder anderswo in Deutschland alkoholisiert ans Steuer setzt, riskiert weit mehr als nur einen Bußgeldbescheid. Denn ab einem bestimmten Promillewert kann aus einer Ordnungswidrigkeit schnell eine Straftat werden – mit gravierenden Konsequenzen wie Führerscheinentzug oder gar einer Freiheitsstrafe. Doch ab wann gilt man eigentlich als fahruntüchtig? Und was sagt der Gesetzgeber konkret zur sogenannten „Trunkenheitsfahrt“?

In diesem Beitrag klären wir, ab wann laut § 316 StGB eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, welche Promillegrenzen relevant sind, wie sich das Strafmaß gestaltet und was Beschuldigte – insbesondere in Bremen, Sulingen oder Osnabrück – jetzt wissen sollten.

1. Was regelt § 316 StGB zur Trunkenheitsfahrt?

Der § 316 Strafgesetzbuch (StGB) stellt das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss unter Strafe. Entscheidend ist hierbei, dass Fahrer:innen infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen – es geht also um die Fahruntüchtigkeit.

Der Gesetzestext nennt dabei keine exakten Promillewerte. Das hat die Rechtsprechung übernommen: Laut Bundesgerichtshof liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, wenn ein:e Fahrer:in mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut hat – unabhängig davon, ob es zu unsicherem Fahrverhalten kommt.

Bereits ab 0,3 Promille kann jedoch eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden – wenn zusätzlich Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien, Rotlichtverstöße oder andere auffällige Fahrfehler hinzukommen. Das kann schnell zur strafrechtlichen Relevanz führen, auch wenn der Promillewert zunächst harmlos erscheint.

 

2. Die wichtigsten Promillegrenzen im Überblick

Nicht jede Alkoholfahrt ist gleich eine Straftat. Abhängig vom Promillewert und dem Verhalten der betreffenden Person kann eine Fahrt auch „nur“ eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die entscheidenden Schwellenwerte sehen so aus:

  • Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger:innen → ab 0,1 Promille
  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG → 0,5 – 1,09 Promille
  • Relative Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) → ab 0,3 Promille (mit Ausfallerscheinungen)
  • Absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) → ab 1,1 Promille
  • Trunkenheit auf dem Fahrrad → ab 1,6 Promille

Auch Radfahrer:innen sollten sich also nicht zu früh in Sicherheit wiegen – bei 1,6 Promille greift auch hier der Straftatbestand, und die Fahrerlaubnisbehörde kann sogar den Führerschein entziehen.

 

3. Welche Strafen drohen bei einer Trunkenheitsfahrt?

Wird eine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen, drohen nicht nur Punkte in Flensburg. Das Gesetz sieht gemäß § 316 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Auch der Führerschein ist in Gefahr: Gerichte können die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung anordnen.

Zusätzlich ist häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich – vor allem dann, wenn ein:e Beschuldigte:r mehr als 1,6 Promille hatte oder es sich um Wiederholungstäter:innen handelt. In solchen Fällen gehen die Behörden regelmäßig von Alkoholmissbrauch aus.

Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss verschärft sich die Lage weiter: Dann greifen die Vorschriften des § 315c StGB („Gefährdung des Straßenverkehrs“) – mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

 

4. Wann kann der Tatnachweis überhaupt geführt werden?

Eine Trunkenheitsfahrt kann nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Fahruntüchtigkeit auch eindeutig bewiesen ist. Das gelingt in der Regel nur durch eine Blutalkoholmessung, die auf richterliche Anordnung hin erfolgt. Wird jemand auf frischer Tat ertappt – etwa bei einer Polizeikontrolle oder nach einem Unfall –, ist die Beweislage meist klar.

Doch auch Zeug:innenaussagen und Videoaufnahmen können in bestimmten Fällen entscheidend sein, wenn sie belegen, dass jemand trotz Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat.

 

5. Besonderheiten für Verkehrsteilnehmer:innen in Bremen & Umgebung

Gerade in Städten wie Bremen, wo viele Menschen auf das Fahrrad oder das Auto angewiesen sind, spielt das Thema Trunkenheitsfahrt eine wichtige Rolle. Polizei und Ordnungsbehörden gehen hier zunehmend gegen alkoholbedingte Verkehrsdelikte vor. Auch in ländlicheren Regionen wie Sulingen oder im städtischen Raum Osnabrück beobachten wir als Kanzlei einen Anstieg solcher Verfahren – oft ausgelöst durch einen „Feierabenddrink zu viel“, der unterschätzt wurde.

Daher unser Tipp: Wer sich nicht absolut sicher ist, unter der Promillegrenze zu liegen, sollte das Auto oder Rad lieber stehen lassen. Denn eine Trunkenheitsfahrt hat meist langfristige Konsequenzen – nicht nur rechtlich, sondern auch beruflich und finanziell.

 

Fazit:

Bereits geringe Mengen Alkohol können im Straßenverkehr erhebliche Konsequenzen haben. Neben Bußgeldern und Punkten kann ab einem Promillewert von 1,1 eine empfindliche Strafe drohen – insbesondere, wenn zusätzlich Fahrfehler auftreten oder ein Unfall passiert. Beschuldigte sollten frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Als spezialisierte Kanzlei im Bereich des Straf- und Verkehrsrechts stehen wir bereit, um Sie in allen Fragen rund um Trunkenheitsfahrten und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen zu unterstützen. Unsere Expertise reicht von der Beratung über die Geltendmachung Ihrer Rechte bis hin zur Verteidigung in Strafverfahren. Wenn Sie Unterstützung benötigen oder weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online zur Verfügung.

 

FAQ’s zum Thema Trunkenheitsfahrt 

1. Was passiert bei einer Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille?
Liegt die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille, kann dennoch eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen – etwa bei auffälligem Fahrverhalten. In diesem Fall droht ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 316 StGB.

2. Gilt eine Trunkenheitsfahrt auch für Fahrradfahrer:innen?
Ja. Wer mit dem Fahrrad und mehr als 1,6 Promille unterwegs ist, begeht eine Straftat. Auch hier kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, selbst wenn kein Kraftfahrzeug geführt wurde.

3. Was kostet eine Trunkenheitsfahrt in Deutschland?
Neben einer Geldstrafe können drei Punkte in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis und eine MPU folgen. Die konkreten Kosten hängen vom Einzelfall ab.

4. Muss bei jeder Trunkenheitsfahrt eine MPU gemacht werden?
Nicht zwingend. Eine MPU ist vor allem bei Werten über 1,6 Promille oder bei Wiederholungstäter:innen üblich. Die Behörde entscheidet im Einzelfall über die Anordnung.

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Odebrecht 
Strafverteidiger

Björn Steveker 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Share this post