{"version":"1.0","provider_name":"Steveker &amp; Odebrecht - \u0645\u0648\u0633\u0633\u0647 \u062d\u0642\u0648\u0642\u06cc","provider_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/fa","author_name":"hinnenthal","author_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/fa\/author\/hinnenthal\/","title":"Keine \u00dcberstundenverg\u00fctung ohne Nachweis der Arbeitszeit","type":"rich","width":600,"height":338,"html":"<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"UnuRD0cEX6\"><a href=\"https:\/\/so-anwaelte.de\/fa\/keine-ueberstundenverguetung-ohne-nachweis-der-arbeitszeit\/\">\u0628\u062f\u0648\u0646 \u0627\u0631\u0627\u0626\u0647 \u0645\u062f\u0631\u06a9\u06cc \u062f\u0627\u0644 \u0628\u0631 \u0633\u0627\u0639\u0627\u062a \u06a9\u0627\u0631\u06cc\u060c \u0627\u0636\u0627\u0641\u0647 \u06a9\u0627\u0631\u06cc \u067e\u0631\u062f\u0627\u062e\u062a \u0646\u0645\u06cc\u200c\u0634\u0648\u062f.<\/a><\/blockquote><iframe sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" src=\"https:\/\/so-anwaelte.de\/fa\/keine-ueberstundenverguetung-ohne-nachweis-der-arbeitszeit\/embed\/#?secret=UnuRD0cEX6\" width=\"600\" height=\"338\" title=\"&#8220;Keine \u00dcberstundenverg\u00fctung ohne Nachweis der Arbeitszeit&#8221; &#8212; Steveker &amp; Odebrecht - Anwaltskanzlei\" data-secret=\"UnuRD0cEX6\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\" class=\"wp-embedded-content\"><\/iframe><script type=\"text\/javascript\">\n\/* <![CDATA[ *\/\n\/*! This file is auto-generated *\/\n!function(d,l){\"use strict\";l.querySelector&&d.addEventListener&&\"undefined\"!=typeof URL&&(d.wp=d.wp||{},d.wp.receiveEmbedMessage||(d.wp.receiveEmbedMessage=function(e){var t=e.data;if((t||t.secret||t.message||t.value)&&!\/[^a-zA-Z0-9]\/.test(t.secret)){for(var s,r,n,a=l.querySelectorAll('iframe[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),o=l.querySelectorAll('blockquote[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),c=new RegExp(\"^https?:$\",\"i\"),i=0;i<o.length;i++)o[i].style.display=\"none\";for(i=0;i<a.length;i++)s=a[i],e.source===s.contentWindow&&(s.removeAttribute(\"style\"),\"height\"===t.message?(1e3<(r=parseInt(t.value,10))?r=1e3:~~r<200&&(r=200),s.height=r):\"link\"===t.message&&(r=new URL(s.getAttribute(\"src\")),n=new URL(t.value),c.test(n.protocol))&&n.host===r.host&&l.activeElement===s&&(d.top.location.href=t.value))}},d.addEventListener(\"message\",d.wp.receiveEmbedMessage,!1),l.addEventListener(\"DOMContentLoaded\",function(){for(var e,t,s=l.querySelectorAll(\"iframe.wp-embedded-content\"),r=0;r<s.length;r++)(t=(e=s[r]).getAttribute(\"data-secret\"))||(t=Math.random().toString(36).substring(2,12),e.src+=\"#?secret=\"+t,e.setAttribute(\"data-secret\",t)),e.contentWindow.postMessage({message:\"ready\",secret:t},\"*\")},!1)))}(window,document);\n\/\/# sourceURL=https:\/\/so-anwaelte.de\/wp-includes\/js\/wp-embed.min.js\n\/* ]]> *\/\n<\/script>","thumbnail_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/ra_stev_89482_An_image_of_a_calendar_with_legal_deadlines_juxta_c10a5d12-bd93-47ee-8719-0cfcc0add72a.png","thumbnail_width":1024,"thumbnail_height":1024,"description":"\u00a0 Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in einer Rechtssache (Urteil v. 13.04.2021, Az. 7 Ca 7186\/20), in der wir die Beklagte vertreten haben, \u00fcber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf \u00dcberstundenverg\u00fctung entschieden und hierbei erneut (vgl. auch ArbG Bremen, Urteil v. 28.01.2021, 3 Ca. 3148\/20) die Darlegungs- und Beweislast wie folgt erl\u00e4utert: \u00a0 Im Namen des Volkes! Urteil In dem Rechtsstreit Herrn D. \u2013 Kl\u00e4ger \u2013 gegen GmbH, \u2013 Beklagte \u2013 Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Witte &amp; Steveker, hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13. April 2021 durch die Richterin am Arbeitsgericht L. als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin B. und den ehrenamtlichen Richter B. f\u00fcr Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 10.490,00 festgesetzt. Die Berufung wird \u2013 soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist \u2013 nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverh\u00e4ltnis noch um Nettolohnanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte. Der Kl\u00e4ger war seit dem 2.1.2018 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer besch\u00e4ftigt. Mit Schreiben vom 30.10.2020 hat die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger zum 30.11.2020 gek\u00fcndigt. Das Schreiben ist dem Kl\u00e4ger am 2.11.2020 zugegangen. Mit Klageschrift vom 4.11.2020 hat der Kl\u00e4ger gegen die K\u00fcndigung K\u00fcndigungsschutzklage erhoben und zugleich eine Nettozahlung von 7.920,- \u20ac gegen die Beklagte eingeklagt. Im Rahmen der G\u00fcteverhandlung am 4.12.2020 haben die Parteien den folgenden \u2013 zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftigen \u2013 Teil-Vergleich mit einer Einigung \u00fcber die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geschlossen: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis wird aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger K\u00fcndigung vom 30.10.2020 aus betrieblichen Gr\u00fcnden mit dem Ablauf des 31.12.2020 sein Ende finden. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kl\u00e4ger f\u00fcr den Monat Oktober 2020 1.070,00 \u20ac brutto zzgl. Ausl\u00f6se und Verpflegungsmehraufwand in H\u00f6he von insgesamt 240,00 \u20ac netto zu zahlen. Die Beklagte verpflichtet sich, f\u00fcr den Monat November 2020 1.070,00 \u20ac brutto zzgl. Ausl\u00f6se und Verpflegungsmehraufwand in H\u00f6he von zusammen 240,00 \u20ac netto zu zahlen. Die Beklagte verpflichtet sich, f\u00fcr den Monat Dezember 2020 an den Kl\u00e4ger 1.070,00 \u20ac brutto zzgl. Verpflegungsmehraufwand und Ausl\u00f6se in H\u00f6he von 240,00 \u20ac netto zu zahlen. Der Kl\u00e4ger wird ab sofort unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgem\u00e4\u00dfen Verg\u00fctung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubs-und sonstige Freizeitausgleichsanspr\u00fcche freigestellt. Damit ist der Klageantrag zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 04.11.2020 erledigt. Im Folgenden hat der Kl\u00e4ger seine Zahlungsklage weiterverfolgt. Im Laufe des Verfahrens hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, dass seine Forderungen gegen die Beklagte tats\u00e4chlich noch h\u00f6her seien und er Nettolohnanspr\u00fcche i.H.v. 10.490,- \u20ac gegen die Beklagte habe. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Parteien h\u00e4tten ein monatliches Bruttogehalt von 900,\u00ad\u20ac zzgl. 156,- \u20ac netto \u201eAusl\u00f6sung\u201c sowie 84,- \u20ac netto \u201eVerpflegung pauschal AG\u201c bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 24 Stunden w\u00f6chentlich vereinbart. Tats\u00e4chlich habe er aber bis zu 35 Stunden pro Woche f\u00fcr die Beklagte gearbeitet. Dies ergebe sich aus den Ausdrucken der Fahrerkarte, welche bei der Beklagten l\u00e4gen. Die \u201eAusl\u00f6sung\u201c i.H.v. 156,\u00ad\u20ac netto monatlich und die \u201eVerpflegung pauschal AG\u201c i.H.v. 84,- \u20ac netto monatlich habe die Beklagte ab Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht an ihn ausbezahlt. Daher st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 33 Monate insgesamt noch 7.920,- \u20ac netto gegen die Beklagte zu. Es sei zwar zutreffend, dass in den monatlichen Abrechnungen (vgl. die Abrechnungen Bl.49 bis 60 der Akten) \u201eAusl\u00f6se\u201c und \u201eVerpflegung\u201c bezahlt worden seien, nach Auffassung des Kl\u00e4gers seien damit jedoch seine geleisteten \u00dcberstunden verg\u00fctet worden. Wenn sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, sie habe die \u201eAusl\u00f6sung\u201c und die \u201eVerpflegung pauschal AG\u201c bezahlt, so st\u00fcnde ihm noch eine \u00dcberstundenverg\u00fctung zu. Er habe im Zeitraum von Januar 2018 bis zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses 1049 Stunden geleistet, die die Beklagte nicht verg\u00fctet habe. Bei einer vereinbarten Nettoverg\u00fctung von 10,- \u20ac pro Stunde ergebe dies 10.490,- \u20ac f\u00fcr nicht gezahlte \u00dcberstunden. Bez\u00fcglich der Auflistung der geleisteten Arbeitsstunden wird auf die vom Kl\u00e4ger erstellte Liste auf Bl. 40 und 41 der Akten Bezug genommen. Ferner hat der Kl\u00e4ger handschriftliche Stundenaufzeichnungen zur Akte gereicht (vgl. Bl. 64-66, 68, 70, 72, 74 der Akte) Im \u00dcbrigen st\u00fcnden ihm durch die 3-j\u00e4hrige Betriebszugeh\u00f6rigkeit noch 36 Urlaubstage zu. Der Kl\u00e4ger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, 10.490,- \u20ac netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2020 an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unschl\u00fcssig. Die Beklagte habe die geschuldete Verg\u00fctung stets an den Kl\u00e4ger bezahlt. Dies seien monatlich 1.070,- \u20ac brutto zuz\u00fcglich \u201eAusl\u00f6sung\u201c und \u201eVerpflegung pauschal AG\u201c, sofern der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, 9 Abs. 5 EStG (steuerlich zul\u00e4ssige Betr\u00e4ge) erf\u00fcllt und insbesondere mehr als acht Stunden gearbeitet habe. Ein Anspruch auf einen Festbetrag an \u201eAusl\u00f6sung\u201c oder \u201eVerpflegung\u201c sei nicht vereinbart worden. Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger die Beklagte wiederholt dar\u00fcber get\u00e4uscht, dass er w\u00e4hrend der von ihm dokumentierten Arbeitszeit tats\u00e4chlich gar nicht gearbeitet habe, sondern Privatangelegenheiten erledigt habe. Ein Anspruch auf \u00dcberstundenverg\u00fctung stehe dem Kl\u00e4ger ebenfalls nicht zu. Die Stundenauflistung des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit seinem weiteren Vortrag und insbesondere den eingereichten Abrechnungen und Stundenlisten sei widerspr\u00fcchlich und nicht einlassungsf\u00e4hig. So habe der Kl\u00e4ger nach seiner Auflistung monatlich 850,- \u20ac netto erhalten, dabei habe er tats\u00e4chlich 1.070,- \u20ac brutto zzgl. Verpflegungsmehraufwand und Ausl\u00f6sung erhalten. Der Kl\u00e4ger habe zudem nicht dargelegt, wann genau er aus welchem Grunde und auf wessen Anordnung hin gearbeitet habe. Im \u00dcbrigen sei ein Stundenlohn von 10,- \u20ac brutto vereinbart worden. Dies ergebe sich aus der selbst vom Kl\u00e4ger eingereichten \u00c4nderungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag (vgl. Bl 46 d.A.). Richtig sei, dass dem Kl\u00e4ger \u00fcber die gesamte Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hin 36 Urlaubstage zust\u00fcnden, dieser Urlaub sei jedoch durch den Vergleich in natura erf\u00fcllt worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgr\u00fcnde: Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. I. Dem Kl\u00e4ger steht kein fester Anspruch auf Monatspauschalen f\u00fcr \u201eAusl\u00f6sung\u201c und \u201eVerpflegung pauschal AG\u201c gegen die Beklagte zu. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien hat der Kl\u00e4ger weder substantiiert dargelegt, noch bewiesen. Im \u00dcbrigen ergibt"}