{"version":"1.0","provider_name":"Steveker &amp; Odebrecht - Despacho de abogados","provider_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/es","author_name":"hinnenthal","author_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/es\/author\/hinnenthal\/","title":"Unwirksame Preiserh\u00f6hungen erkennen \u2013 das Beispiel ExtraEnergie","type":"rich","width":600,"height":338,"html":"<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"hYf7xl0O9W\"><a href=\"https:\/\/so-anwaelte.de\/es\/unwirksame-preiserhoehungen-erkennen-das-beispiel-extraenergie\/\">Reconocer las subidas de precios ineficaces: el ejemplo de ExtraEnergie<\/a><\/blockquote><iframe sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" src=\"https:\/\/so-anwaelte.de\/es\/unwirksame-preiserhoehungen-erkennen-das-beispiel-extraenergie\/embed\/#?secret=hYf7xl0O9W\" width=\"600\" height=\"338\" title=\"\u00abUnwirksame Preiserh\u00f6hungen erkennen \u2013 das Beispiel ExtraEnergie\u00bb \u2014 Steveker &amp; Odebrecht - Anwaltskanzlei\" data-secret=\"hYf7xl0O9W\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\" class=\"wp-embedded-content\"><\/iframe><script type=\"text\/javascript\">\n\/* <![CDATA[ *\/\n\/*! This file is auto-generated *\/\n!function(d,l){\"use strict\";l.querySelector&&d.addEventListener&&\"undefined\"!=typeof URL&&(d.wp=d.wp||{},d.wp.receiveEmbedMessage||(d.wp.receiveEmbedMessage=function(e){var t=e.data;if((t||t.secret||t.message||t.value)&&!\/[^a-zA-Z0-9]\/.test(t.secret)){for(var s,r,n,a=l.querySelectorAll('iframe[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),o=l.querySelectorAll('blockquote[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),c=new RegExp(\"^https?:$\",\"i\"),i=0;i<o.length;i++)o[i].style.display=\"none\";for(i=0;i<a.length;i++)s=a[i],e.source===s.contentWindow&&(s.removeAttribute(\"style\"),\"height\"===t.message?(1e3<(r=parseInt(t.value,10))?r=1e3:~~r<200&&(r=200),s.height=r):\"link\"===t.message&&(r=new URL(s.getAttribute(\"src\")),n=new URL(t.value),c.test(n.protocol))&&n.host===r.host&&l.activeElement===s&&(d.top.location.href=t.value))}},d.addEventListener(\"message\",d.wp.receiveEmbedMessage,!1),l.addEventListener(\"DOMContentLoaded\",function(){for(var e,t,s=l.querySelectorAll(\"iframe.wp-embedded-content\"),r=0;r<s.length;r++)(t=(e=s[r]).getAttribute(\"data-secret\"))||(t=Math.random().toString(36).substring(2,12),e.src+=\"#?secret=\"+t,e.setAttribute(\"data-secret\",t)),e.contentWindow.postMessage({message:\"ready\",secret:t},\"*\")},!1)))}(window,document);\n\/\/# sourceURL=https:\/\/so-anwaelte.de\/wp-includes\/js\/wp-embed.min.js\n\/* ]]> *\/\n<\/script>","thumbnail_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/ra_stev_89482_A_person_reviewing_financial_documents_with_a_tho_56280069-ee0a-40ae-97b9-3857d44dab6c.png","thumbnail_width":1024,"thumbnail_height":1024,"description":"\u00a0 \u00a0 4d O 1\/24 Landgericht D\u00fcsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil \u00a0 In der Zivilsache der S GmbH, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Kl\u00e4gerin, Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Witte, Steveker gegen die E GmbH, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u2026) Monheim, Beklagte, Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte (\u2026),hat die 14 d. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorfauf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 27.06.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S , den Richter am LandgerichtDr. F und die Richterin Ff\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.205,01 EUR nebst Verzugszinsen von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 672,60 EUR nebst Verzugszinsen von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2023 zu zahlen.Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand:Die Kl\u00e4gerin macht R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte aus einem abgerechneten Gasversorgungsvertrag geltend.Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.06.2023 ein Gasversorgungsvertrag. Mit Schreiben vom 27.01.2022 teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf einen Gaspreisanstieg an den Energieb\u00f6rsen u.a. Folgendes mit: \u201eIhr Arbeitspreis ver\u00e4ndert sich zum 01.04.2022 auf 8,19 Cent je Kilowattstunde (netto). Ihr monatlicher Grundpreis ver\u00e4ndert sich nicht.[\u2026]Kostenlose Preisfixierung bis zum 30.06.2023: Wir fixieren Ihnen die oben angegebenen Preise kostenfrei, mindestens bis zum Ende ihres kommenden Belieferungsjahres. So k\u00f6nnen Sie die weitere Preisentwicklung am Energiemarkt ganz entspannt beobachten.\u201c Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K1 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 27.01.2022 Bezug genommen.In einem Schreiben vom 29.07.2022 nahm die Beklagte auf Energiemarktentwicklungen und insoweit u.a. auf den Krieg in der Ukraine Bezug und f\u00fchrte aus: \u201eIhr Arbeitspreis ver\u00e4ndert sich zum 01.09.2022 auf 20,52 Cent\/kWh (netto). Ihr monatlicher Grundpreis ver\u00e4ndert sich auf 16,89 EUR (netto).Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu k\u00fcndigen.\u201c Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B1 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 29.07.2022 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.12.2022 erkl\u00e4rte die Beklagten die K\u00fcndigung unter Berufung auf ein Sonderk\u00fcndigungsrecht aufgrund der Preiserh\u00f6hung. Die Beklagte best\u00e4tigte den Eingang der K\u00fcndigung und teilte mit, dass die Belieferung zum 30.06.2023 ende. In der Schlussrechnung rechnete die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.09.2022 einen Gasbezug von insgesamt 54.612,00 kWh mit einem Arbeitspreis von 20,52 Cent\/kWh ab, woraus sich in der Rechnung ein Gesamtbetrag von 11.206,36 EUR netto ergibt. Mit E-Mail vom 11.07.2023 widersprach die Kl\u00e4gerin der Schlussrechnung unter Berufung auf eine f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 30.06.2023 zugesagte Preisgarantie und forderte die Beklagte zur Zahlung von 7.205,01 EUR auf. Zugleich k\u00fcndigte Sie an, einen Rechtsanwalt einzuschalten, sollte bis zum 18.07.2023 keine Stellungnahme erfolgen. Nachdem keine Zahlung oder sonstige Stellungnahme der Beklagten erfolgt war, lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 18.09.2023 zur Zahlung bis zum 30.09.2023 auffordern. Am 11.10.2023 hat die Kl\u00e4gerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, den das Amtsgericht Uelzen am 24.10.2023 erlassen hat und der der Beklagten am 26.10.2023 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch der Beklagten ist das Verfahren an das Landgericht D\u00fcsseldorf abgegeben worden. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen eines Anpassungsrechts nach \u00a7 313 BGB seien nicht gegeben. Die Preissteigerung sei f\u00fcr die Beklagte nicht \u00fcberraschend gekommen, nachdem sie noch im Schreiben vom 27.01.2022 auf einen \u201enoch nie dagewesenen Preisanstieg an den Energiepreisb\u00f6rsen\u201c hingewiesen habe. Hinzukomme, dass der Beklagten ein Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag auch unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht unzumutbar sei. Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 7.205,01 EUR nebst Verzugszinsen von neun Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren von 672,60 EUR nebst Verzugszinsen von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, zur Preisanpassung berechtigt gewesen zu sein. Ein solches Recht ergebe sich nicht nur aus den streitgegenst\u00e4ndlichen AGB der Beklagten, sondern jedenfalls bereits aus \u00a7 313 BGB aufgrund von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden und einer dramatischen Erh\u00f6hung der Beschaffungskosten f\u00fcr Gas, die so bei Vertragsschluss im Jahr 2021 nicht vorhersehbar gewesen seien. Der Ukraine-Krieg stelle einen \u201eParadefall h\u00f6herer Gewalt\u201c dar, der sie zur Preisanpassung berechtige. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin die 672,60 EUR an ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten gezahlt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgr\u00fcnde: I.Die zul\u00e4ssige Klage ist bis auf einen Teil der beantragten Zinsen begr\u00fcndet. 1.Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung von insgesamt 7.205,01 EUR aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 BGB. a.Bei der Berechnung des insoweit ma\u00dfgeblichen Arbeitspreises war nach dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag auch f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.09.2022 lediglich ein Betrag in H\u00f6he von 8,19 Cent\/kWh (netto) zugrunde zu legen. Der Festlegung dieses Arbeitspreises durch Schreiben der Beklagten vom 27.01.2022 (Anlage K1) ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Durch die weitere Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 29.07.2022 (Anlage B1) ist der Arbeitspreis jedoch nicht erneut angepasst und somit zum 01.09.2022 nicht wirksam auf 20,52 Cent\/kWh erh\u00f6ht worden. aa.Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Beklagte angesichts der von ihr vorgebrachten Umst\u00e4nde auf Grundlage der von ihr in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder nach \u00a7 313 BGB zur einseitigen \u00c4nderung berechtigt gewesen w\u00e4re, stellt sich die Preisanpassung bereits auf formellen Gr\u00fcnden als unwirksam dar. Gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 5 S. 1 und S. 3 EnWG haben Energielieferanten bei einer einseitigen \u00c4nderung der Vertragsbedingungen Letztverbraucher rechtzeitig sowie auf einfache und verst\u00e4ndliche Weise \u00fcber die beabsichtigte Aus\u00fcbung des Rechts zu unterrichten. Insoweit hat die Unterrichtung unmittelbar sowie auf verst\u00e4ndliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preis\u00e4nderung zu erfolgen. Mit diesem Transparenzgebot f\u00fcr Energiepreisver\u00e4nderungen hat der Gesetzgeber Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019\/944 umgesetzt und damit explizit auch Preis\u00e4nderungen von den Informationspflichten erfasst (vgl. Gesetzesbegr\u00fcndung, BT-Drs. 19\/27453, S. 126). Das Transparenzgebot beinhaltet die Berechtigung des Kunden, ein vollst\u00e4ndiges und wahres Bild \u00fcber die Preis\u00e4nderungen zu erlangen. Danach hat die Mitteilung \u00fcber eine Preiserh\u00f6hung als solche sofort f\u00fcr"}