{"version":"1.0","provider_name":"Steveker &amp; Odebrecht - Law firm","provider_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/en","author_name":"hinnenthal","author_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/en\/author\/hinnenthal\/","title":"Keine tariflichen Ausschlussfristen f\u00fcr Betriebsrente","type":"rich","width":600,"height":338,"html":"<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"wIkbTe1KkD\"><a href=\"https:\/\/so-anwaelte.de\/en\/keine-tariflichen-ausschlussfristen-fuer-betriebsrente\/\">No collectively agreed limitation periods for company pensions<\/a><\/blockquote><iframe sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" src=\"https:\/\/so-anwaelte.de\/en\/keine-tariflichen-ausschlussfristen-fuer-betriebsrente\/embed\/#?secret=wIkbTe1KkD\" width=\"600\" height=\"338\" title=\"&#8220;Keine tariflichen Ausschlussfristen f\u00fcr Betriebsrente&#8221; &#8212; Steveker &amp; Odebrecht - Anwaltskanzlei\" data-secret=\"wIkbTe1KkD\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\" class=\"wp-embedded-content\"><\/iframe><script type=\"text\/javascript\">\n\/* <![CDATA[ *\/\n\/*! This file is auto-generated *\/\n!function(d,l){\"use strict\";l.querySelector&&d.addEventListener&&\"undefined\"!=typeof URL&&(d.wp=d.wp||{},d.wp.receiveEmbedMessage||(d.wp.receiveEmbedMessage=function(e){var t=e.data;if((t||t.secret||t.message||t.value)&&!\/[^a-zA-Z0-9]\/.test(t.secret)){for(var s,r,n,a=l.querySelectorAll('iframe[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),o=l.querySelectorAll('blockquote[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),c=new RegExp(\"^https?:$\",\"i\"),i=0;i<o.length;i++)o[i].style.display=\"none\";for(i=0;i<a.length;i++)s=a[i],e.source===s.contentWindow&&(s.removeAttribute(\"style\"),\"height\"===t.message?(1e3<(r=parseInt(t.value,10))?r=1e3:~~r<200&&(r=200),s.height=r):\"link\"===t.message&&(r=new URL(s.getAttribute(\"src\")),n=new URL(t.value),c.test(n.protocol))&&n.host===r.host&&l.activeElement===s&&(d.top.location.href=t.value))}},d.addEventListener(\"message\",d.wp.receiveEmbedMessage,!1),l.addEventListener(\"DOMContentLoaded\",function(){for(var e,t,s=l.querySelectorAll(\"iframe.wp-embedded-content\"),r=0;r<s.length;r++)(t=(e=s[r]).getAttribute(\"data-secret\"))||(t=Math.random().toString(36).substring(2,12),e.src+=\"#?secret=\"+t,e.setAttribute(\"data-secret\",t)),e.contentWindow.postMessage({message:\"ready\",secret:t},\"*\")},!1)))}(window,document);\n\/\/# sourceURL=https:\/\/so-anwaelte.de\/wp-includes\/js\/wp-embed.min.js\n\/* ]]> *\/\n<\/script>","thumbnail_url":"https:\/\/so-anwaelte.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/ra_stev_89482_Elderly_person_in_a_peaceful_well-lit_room_review_5e66553d-4d54-4529-95db-53b7814129f1.png","thumbnail_width":1024,"thumbnail_height":1024,"description":"Betriebsrente wird von tariflicher Ausschlussfrist nicht erfasst Wir hatten bereits vor einigen Monaten darauf hingewiesen (vgl. H\u00f6heres EWE-Ruhegeld f\u00fcr ehemalige \u00dcNH-\/EWE-Mitarbeiter), dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die EWE AG jahrelang fehlerhaft \u00fcber Betriebsrentenanspr\u00fcche, sog. EWE-Ruhegeld, abgerechnet und folglich zu geringe Betr\u00e4ge ausgezahlt hat. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat nun in zehn F\u00e4llen, in denen wir die Kl\u00e4ger vertreten haben (Urteile v. 18.03.2021, Az. 6 Ca 373\/20 B, 6 Ca 334\/20 B, 6 Ca 446\/20 B, 6Ca 447\/20 B, 6 Ca 374\/20 B, 6 Ca 375\/20 B, 6 Ca 487\/20 B, 6 Ca 431\/20 B, 6 Ca 439\/20 B, 6 Ca 432\/20 B) entschieden, dass auch Arbeitnehmern, die zun\u00e4chst keine Klage erhoben haben, zumindest f\u00fcr drei Jahre r\u00fcckwirkend noch Anspr\u00fcche zustehen. Denn Betriebsrenten- bzw. Ruhegeldanspr\u00fcche k\u00f6nnen \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur dann einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterfallen, wenn der Tarifver\u00adtrag dies ausdr\u00fccklich regelt. Wir konnten f\u00fcr die von uns vertretenen ehemaligen \u00dcNH-Mitarbeiter deshalb r\u00fcckwirkend seit dem Jahr 2017 Betriebsrentenanspr\u00fcche in ganze erheblichem Umfang durchsetzen. Die Entscheidung im Wortlaut: \u00a0 Arbeitsgericht OldenburgIm Namen des Volkes Urteil 6 Ca 374\/20 B In dem Rechtsstreit \u2013 Kl\u00e4ger \u2013 Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Frank Witte, Bj\u00f6rn Steveker, Sandra H\u00e4hnel und Stefan Havenstein, Stettiner Stra\u00dfe 12-14, 27232 Sulingen gegen E. GmbH, vertreten durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer O \u2013 Beklagte \u2013 Prozessbevollm\u00e4chtigte:Arbeitgeberverband hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom M\u00e4rz 2021 durch den Richter am Arbeitsgericht W. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Frau R. und den ehrenamtlichen Richter Herrn G. als Beisitzer f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 9.337,- \u20ac brutto nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf jeweils 233,- \u20ac seit dem je\u00adweils Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 01.02.2017 und endend mit dem 01.06.2017, und auf jeweils 238,- \u20ac seit dem jeweils Ersten eines Kalen\u00addermonats, beginnend mit dem 01.07.2018 und endend mit dem 01.06.2019, und auf jeweils 246,- \u20ac seit dem jeweils Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 01.07.2019 und endend mit dem 01.04.2020, zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.337,- \u20ac festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. \u00a0 Tatbestand Die Parteien streiten um Betriebsrentenzahlungen. Der Kl\u00e4ger war bis zum Jahre 1998 bei der \u00dcberlandwerk N. AG (im folgenden \u00dcNH) besch\u00e4ftigt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers ging im Wege einer aufnehmenden Verschmelzung im Jahre 1998 auf die E. AG und sp\u00e4ter auf die Beklagte \u00fcber. Die damals bei der E. AG existierenden Ruhegeldordnungen wurden im Jahre 2000 dahingehend ge\u00e4ndert, dass die ehemaligen Arbeitnehmer der \u00dcNH entsprechend ihrer Betriebszugeh\u00f6rigkeiten darin aufgenommen wurden. Hierzu schlossen die E. AG und deren Gesamt\u00adbetriebsrat unter dem 13.06.2000 eine Betriebsvereinbarung Altersversorgung-\u00dcberleitung (BV \u00dcberleitung), die eine \u00dcberleitung der Ruhegeldanspr\u00fcche f\u00fcr Dienstzeiten ab dem 01.01.2001 nach einem bestimmten Verfahren vorsah. Auf dieser Grundlage wurde in den folgenden Jah\u00adren f\u00fcr die ehemaligen \u00dcNH-Mitarbeiter bei Eintritt eines Versorgungsfalles das Ruhegeld be\u00adrechnet. Die Beklagte stellte im Jahre 2014 fest, dass die Berechnungen der Ruhegelder fehlerhaft waren. Sie korrigierte die Berechnungen und zahlte seitdem an die ehemaligen \u00dcNH-Mitarbeiter, unter anderem an den Kl\u00e4ger, niedrigere Betriebsrenten aus. Einige ehemalige \u00dcNH-Mitarbeiter \u2013 allerdings nicht der Kl\u00e4ger \u2013 beschritten den Klageweg. Das Bundesarbeitsgericht stellte im Jahre 2019 fest, dass die BV \u00dcberleitung zum Teil fehler\u00adhaft sei und die Renten anders zu berechnen seien (BAG, Urteil vom 22.10.2019, 3 AZR 429\/18, AP Nr. 81 zu \u00a7 1 BetrAVG Abl\u00f6sung). Das BAG wies das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur\u00fcck. Dieses stellte daraufhin mit Urteil vom 26.06.2020 (3 Sa 196\/20 B) fest, wie in diesem Verfahren die Betriebsrente zu berechnen ist. Anhand dieser Grunds\u00e4tze berech\u00adnete die Beklagte das dem Kl\u00e4ger zustehende Ruhegeld neu. Seit April 2020 bezieht der Kl\u00e4ger ein entsprechend h\u00f6heres Ruhegeld. Das Ruhegeld wird jeweils zum Monatsende f\u00e4llig. Mit seiner Klage verlangt der Kl\u00e4ger die Zahlung der Differenz zwischen diesem erh\u00f6hten Ru\u00adhegeld und dem von der Beklagten in den vergangenen Jahren gezahlten Ruhegeld nebst Zin\u00adsen. Der Rahmentarifvertrag (RTV) zwischen der E. AG und der Vereinten Dienstleistungsge\u00adwerkschaft (ver.di) vom 26.05.1987\/23.06.1987 sieht unter anderem folgende Regelungen vor: \u00a7 16 RUHEGELD Die zus\u00e4tzliche Versorgung der in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmer erfolgt nach der jeweils g\u00fcltigen \u201eRuhegeldordnung der EWE\u201c. \u00a7 19 ERL\u00d6SCHEN VON ANSPR\u00dcCHEN Gegenseitige Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis erl\u00f6schen, wenn sie nicht in\u00adnerhalb einer Ausschlu\u00dffrist von f\u00fcnf Monaten seit F\u00e4lligkeit schriftlich geltend ge\u00admacht werden. Der Kl\u00e4ger meint, die Rechtsprechung des BAG zur Anwendbarkeit der Regelung zur Verzugs\u00adpauschale in \u00a7 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsverh\u00e4ltnis sei nicht \u00fcberzeugend. Er verweist auf die diesbez\u00fcglich abweichenden Entscheidungen der Instanzgerichte. Der Kl\u00e4ger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 9.337,00 \u20ac brutto nebst Verzugszinsen von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf jeweils 233,00 \u20ac brutto seit dem 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017 und jeweils 238,00 \u20ac brutto seit\u00a0 dem 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, (\u2026) sowie eine Gesamt-Verzugspauschale von 1.560,00 \u20ac zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Rahmentarifvertrag sei auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anzuwenden. Die gel\u00adtend gemachten Anspr\u00fcche seien nach \u00a7 19 RTV ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist erfasse gem\u00e4\u00df \u00a7 16 RTV auch Ruhegeldanspr\u00fcche. Die in \u00a7 19 RTV geregelte Ausschlussfrist versto\u00dfe nicht gegen die \u00a7\u00a7 19 Abs. 3, 18a S. 2 BetrAVG. Ausschlussfristen seien keine Verj\u00e4hrungs\u00adfristen. Daher sei auch beispielsweise die in \u00a7 52 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bun\u00addes und der L\u00e4nder (VBLS) geregelte Ausschlussfrist von der Rechtsprechung bislang nicht beanstandet worden. Vielmehr ergebe sich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ausschlussregelung aus der Normsetzungsbefugnis der Tarifpartner gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 3 GG. Zudem sei der Verweis in \u00a718a S. 2 BetrAVG auf die regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfristen nach dem BGB lediglich deklaratorische Natur. Dar\u00fcber hinaus \u00fcberzeuge die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von Ausschlussfristen nicht. Der Wortlaut von \u00a7 19 RTV sei eindeutig. Danach seien auch Betriebsrentenanspr\u00fcche als \u201eAnspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis\u201c erfasst. Im vorliegenden Fall gehe es gerade nicht um die Frage der Entstehung oder des Erl\u00f6schens einer Ruhegeldrate, sondern um die \u00c4nde\u00adrung ihrer H\u00f6he. Die Rentner seien durch die zu niedrig berechneten laufenden Leistungen unmittelbar betroffen gewesen. Sie seien auch nicht von Informationen abgeschnitten gewesen,"}